Überfahren eines bereits toten Wildschweines – Eintrittspflicht des Kfz-Teilkaskoversicherers
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Das AG Kaiserslautern hat mit seinem Urteil im Dezember 2015 (4 C 575/13) entschieden, dass den KFZ-Teilkaskoversicherer auch dann eine Eintrittspflicht trifft, wenn der Versicherungsnehmer einen Wildschweinkadaver überfährt und seinen Fahrzeugschaden erst zwei Tage nach diesem Schadenereignis meldet.
Im vorliegenden Fall erlitt der PKW des Versicherungsnehmers einen Achsschaden, nachdem dieser ein totes Wildschwein überfahren hatte.
Laut dem OLG Nürnberg (Urt. v. 27.1.1994, 8 U 2961/93) und dem OLG Saarbrücken (Urt. v. 30.4.2003, 5 U 389/02-50) könne der Versicherer bezüglich seiner Eintrittspflicht nicht entgegnen, dass es sich bei dem Überfahren eines schon toten Wildtiers nicht um einen Wildschaden handele. Der Wortlaut der Wildschadenklausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) erfordere keinen Zusammenstoß mit einem lebenden Wildtier.
Nach Ansicht des AG Kaiserslautern sei unbeachtlich, dass der Versicherungsnehmer den Schaden an seinem PKW erst verzögert wahrnahm und diesen dem KFZ-Teilkaskoversicherer erst zwei Tage nach dem Wildunfall anzeigte. Das Gericht führte zunächst an, dass sich aus dem Versicherungsvertrag keine zeitliche Obergrenze für die Schadensmeldung ergebe. Infolgedessen sei nach § 30 Abs. 1 S. 1 VVG entscheidend, ob die Schadensmeldung „unverzüglich“ erfolgte. Juristen verstehen hierunter „ohne schuldhaftes Zögern“. Auch bei einer zeitlichen Verzögerung von zwei Tagen zwischen Schadenereignis und Schadenmeldung erfolge diese bedenkenlos noch ,,ohne schuldhaftes Zögern“. Das Gericht argumentierte, dass nach der herrschenden Rechtsprechung ein Zeitraum bis zu zwei Wochen noch als „unverzüglich“ in Sache des § 30 Abs. 1 S. 1 VVG gelte.
AG Kaiserslautern, Urteil vom 11.12.2016 (4 C 575/13)
Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.
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