Ferienwohnung Berlin – Zweckentfremdung – neueste Entscheidung des Verwaltungsgerichts

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Zweckentfremdungsgesetz Berlin – Ferienwohnung – Entscheidung Verwaltungsgericht Berlin vom 27. April 2016

Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 27. April 2016 aktuell über die Zweckentfremdung von Wohnraum entschieden, der als Ferienwohnung vermietet werden sollte.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin von drei Wohnungen in Berlin, die sie zum Zwecke der Einnahmenerzielung vermietet. Mit Schreiben vom November 2015 stellte sie einen Antrag auf Genehmigung zur zweckfremden Nutzung der einen hier streitbefangenen Wohnung, dessen Kaufpreis sie mit einem Darlehen finanziert hatte. Den Antrag begründete sie damit, dass die Wohnung ihre alleinige Erwerbsquelle und sie existenziell auf diese Einnahmen angewiesen sei. Darüber hinaus müsse sie die Tilgung und die Zinslast des Fremddarlehens aus diesen Einnahmen bestreiten. Fielen diese Einnahmen ab dem 1. Mai 2016 weg, drohe ihr die persönliche Insolvenz und sie müsse Sozialhilfe beantragen.

Mit Bescheid vom Februar 2016 lehnte das Bezirksamt den Antrag auf Genehmigung ab. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden. Im April hat die Eigentümerin Antrag auf Vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

Ihr Antrag wurde vom Verwaltungsgericht Berlin zurückgewiesen (Beschluss des VG Berlin vom 27.4.2016; Az. 6 L 246.16). Denn es sei nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass in der Hauptsache ein Anspruch auf Genehmigung angenommen werde. Eine Genehmigung könne nur dann erteilt werden, wenn die schutzwürdigen privaten Interessen schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums. Der Gesetzgeber habe das Zweckentfremdungsverbot als ein repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet, so dass davon auszugehen sei, dass die Zweckentfremdung als generell verboten anzusehen sei und nur in Ausnahmefällen eine Genehmigung erteilt werden könne, z.B. wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet sei. Diese Gefährdung sei vom Antragsteller glaubhaft zu machen bzw. zu beweisen, wenn er eine Genehmigung begehrt. Im vorliegenden Fall sei dies der Antragstellerin nicht gelungen.

Darüber hinaus berief sich die Antragstellerin darauf, dass ihr Vermietung nicht als Zweckentfremdung anzusehen sei, weil die Nutzung von Wohnraum für gewerbliche oder berufliche Zwecke nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 Nr. 2 ZwVbG freigestellt sei und eine Ferienwohnung insoweit gleich behandelt werden müsse. Diesen Punkt ließ das Gericht offen.

Auch die Berufung der Antragstellerin auf eine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes wurde vom Gericht nicht berücksichtigt. Denn die Feststellung der Nichtigkeit einer Rechtnorm sei den Verfassungsgerichten vorbehalten. Dies könne in der Regel in einem Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz nicht erfolgen.

Dieser Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, es bleibt abzuwarten, ob das Oberverwaltungsgericht ggf. zu seiner anderen Einschätzung gelangt.


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