Überhöhte Abschlagszahlungen? Was Sie wissen sollten

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Seit dem 1. März 2023 gilt die Energiepreisbremse.


Durch diese Regelung werden Kosten für Gas-, Fernwärme- und Stromkunden für einen Teil des Energieverbrauchs begrenzt.


Dies gilt rückwirkend auch für Januar und Februar 2023 voraussichtlich bis zum 30. April 2024.


Die Energieversorger waren demnach verpflichtet, ihre Kunden vor dem 1. März 2023 in Textform über die individuellen Auswirkungen der Energiepreisbremse zu informieren und die Abschlagszahlung anpassen. 


Dieser sollte weder zu hoch noch zu niedrig sein. Niedrige angesetzte Abschläge können bei der Abrechnung zu höheren Nachzahlungen führen. Bei zu hoch angesetzten Abschlägen übernimmt man

das Risiko einer Insolvenz des Energieversorgers. Dies stellt eine unangemessene Vorfinanzierung des Energieunternehmens dar.


Demnach sollten Sie die Höhe Ihrer Abschlagszahlung stets im Blick behalten.


Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass die Abschlagszahlung aufgrund des zu erwartenden Verbrauchs nicht mit den Prognosen übereinstimmt? Scheuen Sie sich nicht anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen!


Auch sind von den Energieversorgern erklärte einseitige Preiserhöhungen, die regelmäßig zu überhöhten Abschlagszahlungen führen, oft unwirksam. Insoweit lohnt sich eine fachkundige Überprüfung.


Bei überhöhten Abschlagszahlungen sollten Sie jedoch Zahlungen in angemessener Höhe weiter leisten, damit Ihr Energieversorger im Hinblick auf den sonst eintretenden Zahlungsverzug keine für Sie nachteiligen Schritte unternimmt. 


Bei der Bestimmung des angemessenen Abschlags und dessen Durchsetzung gegenüber dem Energieversorger ist im Zweifel zu einer Beauftragung eines Anwalts zu raten, der auf das Energierecht spezialisiert ist. 





Foto(s): @pixabay/Frantisek_Krejci, @pixabay/ColiN00B

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