Überlassung von Tablets für Betriebsräte

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Einführung  

Die Betriebsräte leisten täglich viel für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland. Sie versammeln sich für ihre Sitzungen oft in Gemeinschaftsräumen von Betrieben. Bei größeren Firmen kommt es jedoch hin und wieder dazu, dass sich nicht alle Betriebsräte gleichzeitig an einem Ort befinden können. Um sich dennoch regelmäßig auszutauschen, finden immer mehr virtuelle Betriebsratssitzungen statt. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, ist die Überlassung von technischen Hilfsmitteln für Betriebsräte unumgänglich.  

So kommt es dazu, dass Betriebsräte von Arbeitgebern zusätzliche mobile Endgeräte zur Überlassung fordern. Dies zeigt jüngst das Urteil vom LAG München vom 7.12.2023, 2 TaBV 31/23. In diesem Fall hat der Betriebsrat vom Arbeitgeber zur Ermöglichung der Teilnahme aller Betriebsratsmitglieder die Überlassung von Tablets oder Notebooks gefordert. Um eine Beteiligung an den Sitzungen per Videokonferenz zu ermöglichen, beansprucht der Betriebsrat je ein mobiles Endgerät pro Betriebsratsmitglied.   


Sachverhalt 

Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um ein Unternehmen im Textileinzelhandel, welches über mehrere Filialen in Deutschland verfügt. Im Juli 2022 hat der Betriebsrat die Arbeitgeberin dazu aufgefordert, drei Tablets oder Notebooks zur Verfügung zu stellen. Diese sollten für die Abhaltung von Betriebsratssitzungen von drei Betriebsräten benutzt werden. Die vom 20.07.2022 beschlossene Geschäftsordnung wurde am 25.10.2023 durch den Betriebsrat geändert. Hierin war festgelegt, dass die Betriebsratssitzungen ab nun durch eine Video- oder Telefonkonferenz sowie einer Beschlussfassung in virtueller Sitzung umgesetzt werden können.


Ansicht der Arbeitgeberin 

Die Arbeitgeberin war davon überzeugt, dass sich aus § 30 Abs. 2 BetrVG kein Automatismus ableiten lasse. Wäre dies der Fall, hätte der Gesetzgeber einen gesetzlichen Anspruch auf eine Zurverfügungstellung entsprechender Geräte verankert. Ihrer Meinung nach wäre eine Bereitstellung von mobilen Endgeräten auch dann nicht gegeben, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG vorlägen. Es sei kein konkreter Bedarf dieser Geräte durch den Betriebsrat an sie herangetragen worden sein. Gleichzeitig war ihr ein solcher Bedarf auch nicht ersichtlich. Ihrer Ansicht nach begründe die Existenz des § 30 Abs. 2 BetrVG keinen individuellen betrieblichen Bedarf. 


Fortsetzung

Den Antrag des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Doch gem. § 40 Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 30 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat einen Anspruch auf die Überlassung der beantragten Sachmittel. Hieraus ergibt sich, dass der Abreitgeber dem Betriebsrat bestimmte sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen hat. 

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