Überlassung von Dienstwagen zur Privatnutzung

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Häufig kommt es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei der Frage, ob ein Dienstwagen auch zu privaten Fahrten genutzt werden darf. Ein jüngstes Urteil von dem Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 23.01.2024 – 6 Sa 1030/23) verdeutlicht die rechtlichen Aspekte dieser Frage. Die Entscheidung geht ebenso auf die Rechte der Arbeitnehmer bei solchen Unstimmigkeiten ein. 


Sachverhalt 

Der Kläger ist seit 2009 als Angestellter bei der Beklagten tätig. Sein Jahresbruttogehalt belief sich zuletzt auf etwa 130.000 €, einschließlich eines Zusatzes für die private Nutzung eines Dienstwagens. Es erfolgte die Änderung seiner Position vom Salesmanager zum Gebietsleiter Verkauf. 2015 ereignete sich eine Vertragsergänzung zwischen den Parteien, welche vorsah, dass dem Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit ein funktionsabhängiges Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt werden sollte. Eine Umwandlung seiner Rolle als Vertriebspartnerbetreuer Einzelkunde erfolgte im Februar 2023. Seine Tätigkeiten änderten sich dabei nicht wesentlich.

Im März 2023 erfolgte eine regelmäßige Überprüfung zur Rechtfertigung der Nutzung eines Dienstwagens. Seine Mobilität war jedoch nicht mehr im dem Maße gegeben, wie es für die Nutzung eines Dienstwagens erforderlich wäre. Daraufhin forderte die Beklagte ihn auf, den Dienstwagen bis zum Ende des Jahres 2023 zurückzugeben. 


Entscheidung 

Der Anspruch des Klägers auf die Nutzung eines Dienstwagens besteht weiterhin. Dies ergibt sich daraus, dass die Bereitstellung eines Dienstwagens als Teil des Arbeitsentgelts betrachtet wird und somit solange geschuldet ist, wie der Arbeitgeber das Gehalt zahlt.

Der Anspruch des Klägers ist nicht erloschen, weil keine auflösende Bedingung gemäß § 158 Abs. 2 BGB eingetreten ist. Die Klausel zur dienstlichen Notwendigkeit des Dienstwagens ist in mehreren Aspekten undurchsichtig und daher unwirksam. 

Eine materielle Unwirksamkeit des Widerrufsvorbehalts liegt vor. Ein Widerrufsvorbehalt könnte dem Arbeitgeber ermöglichen, die private Nutzung eines Dienstwagens aus unzumutbaren Gründen für den Abreitnehmer zu widerrufen. Das Wirtschaftsrisiko dürfe hierbei nicht auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden. Eingriffe in den Kernbereich des Arbeitsvertrags sind nach § 307 Abs. 2 BGB gerade unzulässig. 


Fazit 

Dieser Fall unterstreicht die Wichtigkeit klarer und transparenter Arbeitsverträge und Arbeitsbedingungen. Arbeitnehmer sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und im Zweifelsfall rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um sicherzustellen, dass sie fair behandelt werden.

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