Übernahme der GmbH-Geschäftsführung

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Wie funktioniert der Einstieg in die Geschäftsführung? Welche Beschlüsse und welche Verträge werden benötigt? 

Hier bekommen Sie einen Überblick über alle rechtlichen Maßnahmen, auf die es bei der Übernahme der Geschäftsleitung ankommt. In meinem Video erhalten Sie alle Informationen zur Übernahme der GmbH-Geschäftsleitung zusammengefasst:

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Beim Einstieg in die Geschäftsführung sind drei Akte besonders wichtig: Zunächst muss der Geschäftsführer durch einen Gesellschafterbeschluss bestellt werden. Neben diesem sog. Bestellungsbeschluss wird zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer ein Geschäftsführervertrag geschlossen. Schließlich muss die Bestellung auf jeden Fall im Handelsregister eingetragen werden.

Teure Fehler können Sie vermeiden, wenn einige Grundprinzipien beachtet werden. Schauen wir uns die einzelnen Aspekte etwas genauer an.

1. Der Bestellungsbeschluss

Bei der Frage der Geschäftsführerbestellung ist von besonderer Bedeutung, dass sie von der Gesellschafterversammlung beschlossen wird.

Nur ausnahmsweise kann bei größeren Unternehmen ein Aufsichtsrat zuständig sein. Im Grundsatz ist die Bestellung aber Sache der Gesellschafter. 

2. Der Geschäftsführervertrag

Neben der Bestellung ist der Abschluss des Geschäftsführervertrags von großer Bedeutung. Dieser regelt dann wichtige Details für den Geschäftsführer, wie etwa die Vergütung, Urlaub, Dienstwagen. Der Geschäftsführerdienstvertrag unterscheidet sich entscheidend von einem gewöhnlichen Arbeitsvertrag.

Während der Arbeitsvertrag auf Seiten der GmbH vom Geschäftsführer abgeschlossen wird, muss der Geschäftsführervertrag mit der Gesellschafterversammlung vereinbart oder zumindest von ihr genehmigt werden. In der Unternehmenspraxis kommt es immer wieder vor, dass der Geschäftsführervertrag fehlerhaft ist, weil er gerade nicht von der Gesellschafterversammlung abgeschlossen wurde. Bei diesem Detail ist also Vorsicht geboten.

3. Das Handelsregister

Die letzten Schritte der Bestellung zum Geschäftsführer führen über einen Notar zum Handelsregister. Nach dem Bestellungsbeschluss muss der Geschäftsführer einen Termin beim Notar vereinbaren, damit seine Geschäftsführerbestellung im Handelsregister eingetragen werden kann. Der Notar entwirft die Registeranmeldung und der Geschäftsführer muss sie unterzeichnen. Der Notar wird sie dann öffentlich beglaubigen und digital an das Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts übersenden.

ROSE & PARTNER – Hamburg, Berlin, München, Frankfurt a.M., Köln

Dr. Boris Jan Schiemzik, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Der Verfasser dieses Artikels, Dr. Boris Jan Schiemzik von ROSE & PARTNER ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und ist mit seinem Team auf Gesellschaftsrecht und GmbH-Recht spezialisiert. Weitere Informationen zum GmbH-Geschäftsführer finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/gesellschaftsrecht/geschaeftsfuehrer-basiswissen.html



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