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Übernahme der Kosten einer LASIK-Behandlung durch die private Krankenversicherung

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Immer mehr Menschen mit Sehschwäche ziehen eine LASIK-Operation für sich in Betracht, um eine bessere Sehstärke und möglichst Brillenfreiheit zu erreichen. Allein in Deutschland wurden im Jahr 2014 ca. 139.000 LASIK-Operationen durchgeführt. Europaweit waren es sogar ca. 722.000 (Quelle: www.statista.com). Mit einer LASIK-Operation (Laser-in-situ Keratomileusis Verfahren) trägt der Augenarzt mittels Laser eine dünne Schicht der Hornhaut ab, um eine bestehende Fehlsichtigkeit zu behandeln. Dabei sind sowohl Kurzsichtigkeit als auch Weitsichtigkeit behandelbar.

Das Amtsgericht Schwabach hat mit Urteil vom 27.01.2016 (Az.: 2 C 1428/13) eine private Krankenversicherung zur Übernahme der Kosten einer Augen-Laseroperation in Höhe von 3.240,00 EUR verurteilt.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer bei seiner privaten Krankenversicherung die Kostenübernahme für eine LASIK-Operation beantragt. Ihm war an den Augen eine Kurzsichtigkeit von -0,5 bzw. -0,75 Dioptrien diagnostiziert worden. Die behandelnden Ärzte hatten ihm wegen Brillen- und Kontaktlinsenunverträglichkeit eine LASIK-Operation empfohlen. Die Versicherung hat die Kostenübernahmeanträge mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Versorgung mit einer Brille abgelehnt. Der Versicherungsnehmer ließ sich daher auf eigene Kosten operieren und reichte die Rechnung zur Erstattung bei der Versicherung ein. Nach erneuter Ablehnung erhob der Versicherungsnehmer Klage.

Die Versicherung war der Ansicht, dass bei dem Kläger überhaupt keine Krankheit vorliege, da die Kurzsichtigkeit sehr gering sei, sodass die Beeinträchtigung der Sehqualität nur eine Unannehmlichkeit und keine Krankheit darstelle. Die LASIK-Operation sei auch nicht medizinisch notwendig gewesen, da der Kläger mit einer Brille oder mit Kontaktlinsen kostengünstiger hätte versorgt werden können.

Das Amtsgericht Schwabach hat nun festgestellt, dass ein Krankheitsfall im Sinne der Bedingungen der privaten Krankenversicherungen (§ 1 Abs. 2 MB/KK) vorlag, weil die Fehlsichtigkeit eine Abweichung von der Normalsichtigkeit darstelle und einer Korrektur durch eine Brille bedurfte. Die LASIK-Operation stelle auch eine Heilbehandlung dar, weil die Fehlsichtigkeit durch die Operation zumindest eine Linderung der Kurzsichtigkeit zur Folge hatte. Dagegen handle es sich bei Brille bzw. Kontaktlinsen lediglich um Hilfsmittel, nicht aber um eine Heilbehandlung, da sie den regelwidrigen Körperzustand nicht beseitigen, sondern nur ausgleichen.

Zuvor hatten Gerichte oft geurteilt, dass es sich bei der LASIK-Operation um einen ästhetischen und damit nicht medizinisch notwendigen Eingriff handle. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird ebenfalls auf die medizinische Notwendigkeit abgestellt (§ 27 SGB V); Urteile, in denen die Krankenkasse zur Kostenübernahme verurteilt wurde, sind – außer bei zusätzlichen Erkrankungen (z. B. Grauer Star) – bislang nicht bekannt.

Gerade im Fall einer privaten Zusatzversicherung, aber auch bei gesetzlich Versicherten, empfiehlt sich im Einzelfall die Überprüfung der Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch einen erfahrenen Rechtsanwalt, der Sie dabei unterstützen kann, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Lesen Sie zu diesem Thema auch unseren Rechtstipp zum Umfang der Aufklärungspflicht bei LASIK-Behandlungen!


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