Überschwemmungsschaden - Wer muss Beweis führen?

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Der Fall: Der Versicherungsnehmer verlangt vom Versicherer die Erstattung für Schäden, die infolge eines Starkregens im Keller der Versicherten entstanden sind. Ein bestehender Versicherungsschutz gegen Überschwemmungen ist unstreitig gegeben. Fraglich ist in diesem Fall jedoch, ob überhaupt ein Überschwemmungsschaden vorliegt. Auch die Darlegungs- und Beweislastverteilung ist strittig. 

Das Gericht: Das Gericht weist das Begehren des Versicherungsnehmers zurück. Dieser hat die Schadensvoraussetzungen, welche durch die Überschwemmung entstanden sein sollen, nicht in umfassender Weise darlegen und beweisen können. Eine Überschwemmung ist gegeben, wenn das Oberflächenwasser sich entweder durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern ansammelt oder durch Witterungsniederschläge bzw. beim Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche, welches durch Witterungsniederschläge bedingt ist. Das Wasser muss sich in erheblichen Umfang zumindest auf einen Teil des Grundstücks sowie außerhalb auf der Freifläche ansammeln. Vorliegend war Wasser in den Keller des Hauses eingedrungen. Der Versicherungsnehmer konnte hier jedoch nicht beweisen, dass es zu einer erheblichen Wasseransammlung kam und dass Starkregen auch zur Überflutung geführt hat.

Kopinski-Tipp: Die Tatsachen, die zur Überschwemmungsursache gehören, sind vor Gericht zwingend hinreichend begründet darzulegen. Es genügt nicht, lediglich auf die Kausalität zwischen Ursache und Schaden hinzuweisen. 

S.a. OLG Brandenburg, 27.02.2021, 11 U 213/20


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