Schadensersatz für Gewerbe bei störenden Straßenbaumaßnahmen

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Straßenbauaktivitäten können insbesondere für Geschäfte zu Herausforderungen führen, da sie potenziell Kunden und sogar Mitarbeiter beeinträchtigen. Oftmals sind damit erhebliche Umsatzeinbußen verbunden. Dennoch haben betroffene Unternehmen unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, staatliche Entschädigungen zu erhalten. Diese Übersicht bietet eine grundlegende Orientierung bezüglich der erforderlichen Voraussetzungen.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erhält der gewerbliche Betrieb gemäß Artikel 14 des Grundgesetzes, welcher das Eigentumsrecht regelt, grundlegenden Schutz. Dieser Schutz erstreckt sich jedoch nicht auf die geografische Lage eines Unternehmens, beispielsweise an einer strategisch günstigen Straße. Derartige Standorte unterliegen grundsätzlich Veränderungen und Risiken. Daher besteht kein Anspruch auf Entschädigung, wenn eine zuvor vorteilhafte Lage aufgrund von Straßenbauprojekten beeinträchtigt wird. Allerdings können Straßenbauarbeiten aus anderen Gründen zu Entschädigungsansprüchen führen, insbesondere wenn sie im Kontext der sozialen Verpflichtung des Eigentums gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes außerordentlich belastend oder unverhältnismäßig sind.

Rechtlicher Rahmen: Sollte das Geschäftsgrundstück durch Bauarbeiten beschädigt werden, wie beispielsweise durch Risse in den Wänden, Bodenveränderungen, Überschwemmungen oder ähnliche Vorkommnisse, ergibt sich ein Anspruch auf Schadensersatz. Ebenso genießt das sogenannte Recht auf einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Schutz, wobei dieses Recht jedoch nicht ausschließlich Umsatz- oder Gewinnmöglichkeiten umfasst. Ebenfalls in diesen Schutz fallen der Zugang zum Geschäft und dessen Erreichbarkeit. Hingegen sind ausschließlich standortbedingte Vorteile nicht geschützt.

Entschädigungspflichten: Eine Entschädigungspflicht besteht nur dann, wenn der Betrieb dauerhaft von öffentlichen Straßen abgeschnitten ist oder der Zugang erheblich erschwert wird. Die Feststellung, wann eine derartige Beeinträchtigung vorliegt, hängt von den spezifischen Umständen ab.

Toleranzgrenzen: Ein Unternehmen muss in gewissem Maße akzeptieren, dass sein Zugang oder seine externe Kommunikation durch Straßenbauprojekte beeinträchtigt wird. Dies trifft beispielsweise zu, wenn nur noch Fußgänger das Geschäft erreichen können oder das Parken von Autos vor dem Geschäft nicht mehr gestattet ist. Die Auswirkungen können je nach Art des Unternehmens variieren, und nicht alle Eigentümer haben gleichermaßen Anspruch auf Entschädigung.

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Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de


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