Zu spät zur Arbeit wegen Glatteis?

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Wenn Arbeitnehmer aufgrund von schlechter Witterung zu spät zur Arbeit erscheinen, haben sie während der unproduktiven Zeit in der Regel keinen Anspruch auf Lohn. Das Grundprinzip lautet hier: "Ohne Arbeit kein Lohn". Normalerweise müssen die ausgefallenen Arbeitsstunden nicht nachgeholt werden.

Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn der Arbeitgeber ein Überstundenkonto führt, werden die verpassten Stunden als Minusstunden erfasst und können zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Arbeitgeber niemanden zwingen kann, die morgens verpassten Stunden abends nachzuholen, insbesondere wenn beispielsweise eine Teilzeitkraft mittags gehen muss, um ihr Kind von der Schule abzuholen.

Eine Ausnahme, in der der Arbeitgeber trotz fehlender Arbeit den Lohn weiterzahlen muss, besteht nur in wenigen Fällen. Dies gilt, wenn der Arbeitnehmer "eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird". Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen an der Arbeit gehindert ist. Schneefall oder Glatteis gelten jedoch nicht als persönliche Gründe, sondern als objektive Witterungsbedingungen, die alle gleichermaßen betreffen. Das gleiche Prinzip gilt für Hochwasser, Demonstrationen, Straßensperrungen, allgemeine Fahrverbote oder Streiks im öffentlichen Verkehr.

Ein persönlicher Grund liegt beispielsweise vor, wenn aufgrund der Witterung der Kindergarten oder die Schule geschlossen bleibt und der Arbeitnehmer keine alternative Betreuungsmöglichkeit findet. In diesem Fall besteht zumindest für einige Tage ein Anspruch auf Weiterzahlung des Lohns gemäß § 616 BGB. Beachten Sie jedoch, dass diese Bestimmung durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abgeändert oder ausgeschlossen werden kann.

Die Frage, ob Verspätungen aufgrund von Eis und Schnee zu einer Abmahnung führen können, hängt vom Einzelfall ab, da eine Abmahnung nur bei vorwerfbarem Verhalten gerechtfertigt ist. Eine Abmahnung aufgrund von kurzfristigen Wintereinbrüchen oder Verkehrschaos aufgrund von Unfällen wäre in der Regel nicht gerechtfertigt. Arbeitnehmer sollten jedoch grundsätzlich darauf achten, sich auf die Wetterbedingungen einzustellen und mehr Zeit für den Weg zur Arbeit einzuplanen. Eine Ausrede, aufgrund von Schnee nicht rechtzeitig zu erscheinen, wird vom Arbeitgeber wahrscheinlich nach drei oder vier Tagen nicht mehr akzeptiert.

"Höhere Gewalt" Ereignisse schließen in der Regel keine Abmahnung aus, aber hierbei muss Vorsicht geboten sein. Nicht jeder unangenehme Umweltfaktor fällt unter die Kategorie "höhere Gewalt". Diese Bezeichnung wird nur in seltenen Fällen verwendet, beispielsweise wenn der Deutsche Wetterdienst die Bevölkerung auffordert, wegen Überschwemmungen oder Glatteis nicht auf die Straße zu gehen. Solche Ereignisse, gegen die sich niemand vorbereiten kann, führen auch nicht dazu, dass das Nichterscheinen bei der Arbeit zu einer Abmahnung führt.

Bei schlechter Witterung kommt es leider häufiger zu Unfällen. Rechtlich gilt hier dasselbe wie bei Arbeitswegen: Wenn sich der Unfall auf dem direkten Weg zur Arbeit ereignet, wird er als Arbeitsunfall betrachtet, und die Berufsgenossenschaft übernimmt die Behandlungskosten und kann gegebenenfalls auch eine Verletztenrente zahlen. Grundsätzlich ist nur der direkte Weg von und zur Arbeit durch die Unfallversicherung abgedeckt. Bei Schnee und Glatteis können jedoch unter bestimmten Umständen auch Umwege versichert sein, die erforderlich sind, weil der übliche Weg zur Arbeit unpassierbar oder zu gefährlich ist.

In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass die Arbeit aufgrund von Witterungsstörungen überhaupt nicht stattfinden kann. In einem solchen Fall handelt es sich um ein allgemeines Betriebsrisiko, das grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen wird. Wenn Risiken aus der Verantwortung des Arbeitgebers dazu führen, dass die Arbeit unmöglich ist, erhält der Arbeitnehmer dennoch seinen Lohn, auch wenn er nicht arbeitet.

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de

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