Überstundenvergütung - Klarstellung durch das Bundesarbeitsgericht

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Unternehmer dürfen einstweilen aufatmen. 

Klagen auf Überstundenvergütung bleiben für Arbeitnehmer weiterhin schwierig, wenn nicht der Arbeitgeber diese unstreitig dokumentiert und bestätigt hat. 

Streit um die Abgeltung von Überstunden ist immer wieder ein Thema zwischen Arbeitsvertragsparteien. Das höchste deutsche Arbeitsgericht, das BAG entwickelte dazu eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur prozessualen Darlegungs- und Beweislast. Deren Quintessenz: Der Arbeitnehmer hat konkret darzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat.  Dazu muss er auch vortragen, welche Tätigkeit er ausgeübt hat und dass die Ableistung der Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zumindest diesem bekannt und von ihm gebilligt war.  

Das Arbeitsgericht Emden war nun der Auffassung, das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 14. Mai 2019 – C-55/18 – [CCOO], wonach die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen, modifiziere die Darlegungslast im Überstundenvergütungsprozess. Es entschied entgegen der gefestigten Rechtsprechung des BAG und gab der Klage eines Auslieferungsfahrers statt, der bei dem beklagten Einzelhandelsunternehmen beschäftigt war und seine Arbeitszeit mittels technischer Zeitaufzeichnung erfasste. Dabei wurden nur Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, nicht jedoch die Pausenzeiten aufgezeichnet. Den am Ende des Arbeitsverhältnisses vorhanden Saldo von 348 Stunden zugunsten des Klägers begehrte jener als Überstundenvergütung in Höhe von 5.222,67 Euro brutto. Das Arbeitsgericht Emden hielt es für eine schlüssige Begründung der Klage als genügend, die Zahl der geleisteten Überstunden vorzutragen. Demgegenüber habe der Arbeitgeber konkret die Inanspruchnahme von Pausenzeiten durch den Kläger darzulegen. Daran fehlte es, folglich sei die Klage begründet. 

Das Landesarbeitsgericht sah das anders. Die Akte ging zum BAG. Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Die Richter des fünften Senats schlossen sich in der Entscheidung des Berufungsgerichts LAG Niedersachsen (Urt. v. 6.5.2021, Az.: 5 Sa 1292/20) und anderer Landesarbeitsgerichte (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.2.2021, Az.: 8 Sa 169/20; LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 3.8.2021, Az.: 16 Sa 875/20) an. 

Vom Erfordernis der Darlegung der arbeitgeberseitigen Veranlassung und Zurechnung von Überstunden durch den Arbeitnehmer ist danach vorerst auch nicht vor dem Hintergrund der genannten Entscheidung des EuGH abzurücken. Für die Grundsätze zur Darlegungslast bleibt es somit beim Alten.

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Für die Rechtsanwälte Wulf & Collegen

Jan Steinmetz 

Rechtsanwalt und Fachanwalt 

für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 



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