Umfang des Schadensersatzes bei fehlerhafter (kassen-)zahnärztlicher Versorgung

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Kommt es bei einem gesetzlich versicherten Patienten zu einer fehlerhaften zahnärztlichen Versorgung, streiten die Parteien häufig um den Umfang des zu ersetzenden Schadens. Der Bundesgerichtshof hat in einer älteren Entscheidung einmal allgemein formuliert, dass es auf die Angemessenheit der Schadensbeseitigung ankomme, d.h. ersatzfähig sind alle Aufwendungen, die vom Standpunkt eines verständigen Menschen aus betrachtet bei der gegebenen Sachlage als zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH VersR 1970, 129). Da sich die meisten Menschen in der Regel selbst für „verständige Menschen" halten, ist diese Formulierung in der Praxis leider nur sehr eingeschränkt nützlich. Etwas konkreter hat es in einer Entscheidung das Oberlandesgericht Düsseldorf formuliert. Es führte aus, dass der Ersatzanspruch eines Kassenpatienten, der sich nach fehlerhaft durchgeführter zahnärztlicher Behandlung einer erneuten zahnärztlichen und zahnprothetischen Behandlung unterziehen muss, nach Art und Ausmaß an der vom Zahnarzt erbrachten kassenärztlichen Versorgung zu orientieren hat (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1961,884).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann beispielsweise ein Patient, der auf kassenärztlicher Basis mit dem Zahnarzt die Instandsetzung einer Prothese vereinbart hat, bei einer Fehlbehandlung durch den Zahnarztes von diesem in der Regel nicht die Kosten für eine Implantatsversorgung verlangen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 17.6.2002, Az. 1 U 82/01). Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn eine Implantatversorgung die medizinisch einzige sinnvolle Versorgung darstellt, d.h. eine konventionelle Kassenversorgung nicht mehr möglich ist. Eine solche Feststellung müßte von einem Sachverständigen getroffen werden.

Die Frage der Implantatsversorgung darf nicht mit dem Fall verwechselt werden, dass ein Schaden außerhalb der eigentlich vereinbarten Versorgung eintritt. Kommt es beispielsweise durch eine zum Schadensersatz berechtigende Fehldiagnose (bspw. wegen zu spätem Erkennen eines Mundbodenkarzinoms) zum Verlust von Zähnen, kann der Patient nicht auf eine Versorgung auf dem untersten (Kassen-) Standard verwiesen werden. Eine Versorgung mit Implantaten ist in diesem Falle grundsätzlich auch dann vom Schadenersatzanspruch gedeckt, wenn eine kostengünstigere Brückenversorgung möglich wäre. Hier kann nichts anderes gelten als bei jedem anderen Schadensereignis (vgl. bspw. OLG Dresden, Urt. v. 1.2.2004, Az. 7 U 1994/03).

Als Schäden können ferner auch die übrigen Aufwendungen, wie bspw. notwendige zusätzliche Fahrtkosten, und ein angemessenes Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Bei einer einfachen fehlerhaften zahnmedizinischen Versorgung (bspw. fehlerhafte Brücke), die ohne größere Komplikationen behoben werden kann, ist jedoch oft fraglich, ob die Geringfügigkeitsgrenze für einen Schmerzensgeldanspruch erreicht ist.

Bei Fehlbehandlungen, welche Folgeschäden auslösen können bzw. bei denen die Nachbehandlung noch nicht abgeschlossen ist, sollte ferner an die Absicherung dieser zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden in Form eines verbindlichen Anerkenntnisses bzw. gerichtlichen Feststellungsantrages gedacht werden.



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