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Umgang mit dem Vermögen einer nicht mehr existierenden Gesellschaft

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Es gibt zwei rechtliche Möglichkeiten, wie eine Gesellschaft ohne Beteiligung der verantwortlichen Personen von der Gesellschaft aufhören kann zu bestehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Angesichts dieser rechtlichen Situation kommt es in der Praxis häufig vor, dass Gesellschaften mit wertvollem Vermögen gelöscht werden, und es stellt sich die Frage, wie über ein solches Vermögen verfügt werden soll.

Eine Gesellschaft wird im abgekürzten Insolvenzverfahren gelöscht, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

- wenn die Gesellschaft keine Angestellten hat,

- wenn die Konten der Gesellschaft, aufgrund der Unfähigkeit, die fällige Vollstreckungsforderung für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 120 Tagen einzuziehen, gesperrt sind

und

- wenn die Voraussetzungen für die Einleitung eines anderen Verfahrens zur Auflösung der Gesellschaft aus dem Gerichtsregister nicht erfüllt sind.

Das zweite Verfahren, in dem eine Gesellschaft aus dem Register gelöscht werden kann, beruht auf einer rechtskräftigen Entscheidung des Registergerichts, mit der die Löschung der Gesellschaft amtlich angeordnet wird:

- wenn die Gesellschaft kein Vermögen hat,

- wenn sie sich nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist mit den gesetzlichen Zwangsvorschriften harmonisiert hat, und

- wenn sie den Jahresfinanzbericht drei Jahre in Folge nicht vorgelegt hat.

Bei den oben genannten Verfahren wird die Entscheidung über die Durchführung des abgekürzten Insolvenzverfahrens, das heißt über die amtliche Löschung der Gesellschaft, nicht an die Gesellschaftsadresse zugestellt, sondern wird auf den offiziellen Seiten des Registergerichts und im Insolvenzregister oder auf der Website der E-Pinnwand veröffentlicht. Auf diesem Grund erfahren Interessenten gewöhnlich von der Löschung, wenn alle gesetzlichen Einspruchsfristen abgelaufen sind zum Zeitpunkt, wenn sie z. B. das Gesellschaftsvermögen veräußern oder anderweitig über es verfügen wollen. Zu diesem Zeitpunkt war das Vermögen bereits ohne Inhaber, weil die Gesellschaft durch die Löschung aus dem Gerichtsregister aufgehört hat zu existieren.

Wenn relativ kurze gesetzliche Fristen verlaufen sind, um die Löschungsentscheidung, das heißt die Entscheidung über die Durchführung des abgekürzten Insolvenzverfahrens, anzufechten, bleibt den Mitgliedern der Gesellschaft nur das Vermögen der Gesellschaft zu liquidieren. Nach der bestehenden Gesetzesentscheidung ist eine erneute Eintragung der Gesellschaft in das Gerichtsregister nicht möglich, sondern ist ausschließlich vorgesehen, das Gesellschaftsvermögen zur Verteilung an die Gläubiger und Personen, die Anteile an der gelöschten Gesellschaft hatten, zu verkaufen. Diese Standpunkte wurden in der vergangenen Praxis vom Hohen Handelsgericht der Republik Kroatien bestätigt. Der Verkauf des Gesellschaftsvermögens ist mit erheblichen Kosten verbunden, insbesondere mit den Kosten für das Gerichtsverfahren und Steuern, in Bezug auf die Übertragung von Vermögenswerten.

In Anbetracht der Tatsache, dass viele Mitglieder der Gesellschaften, die amtlich gelöscht wurden, diese Gesellschaften gegründet haben nur um rechtliche Hindernisse für das Erlangen eines gewissen Vermögens (z. B. Grundstücke auf landwirtschaftlichen Flächen) zu umgehen, stellt sich die Frage, ob mit einem solchen Verfahren , der Gesetzgeber tatsächlich unverhältnismäßig in das Eigentumsrecht und das Recht auf ein faires Verfahren gegenüber den Inhabern von Vermögensrechten in der Gesellschaft eingreift. Da es sich um relativ neue Rechtsinstitute handelt, wurde dieses Thema noch immer nicht vor dem Verfassungsgericht der Republik Kroatien oder vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erörtert. Eine solche Lösung ist jedoch in absehbarer Zukunft zu erwarten.

Je nach dem Verfahren, in dem die Gesellschaft aufgehört hat zu existieren, erfolgt die Liquidation der Vermögenswerte der Gesellschaft entweder in einem Liquidationsverfahren aufgrund der Vorschläge ehemaliger Mitglieder der Gesellschaft zur Ernennung eines Liquidators zur Liquidation des Vermögens der gelöschten Gesellschaft oder im Insolvenzverfahren aufgrund der Vorschläge der ehemaligen Mitglieder der Gesellschaft für eine spätere Teilung. In der Praxis ist es für Personen, die Anteile der Gesellschaft halten, vorteilhafter, eine klassische Liquidation des Gesellschaftsvermögens durchzuführen, da die Gesellschaft im Insolvenzverfahren der späteren Teilung durch einen vom Gericht nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Insolvenzverwalter vertreten wird, während im Liquidationsverfahren jede Person, die als Vorstandsmitglied gewählt werden kann, ein Liquidator sein kann. Dieser wird von den Mitgliedern der Gesellschaft selbst gewählt. Wenn die Mitglieder der Gesellschaft gezwungen sind, ein Insolvenzverfahren zur späteren Teilung in Bezug auf das Vermögen der Gesellschaft durchzuführen, müssen sie den Status einer Mehrheit oder eines einzigen Gläubigers der Gesellschaft erlangen, wobei die Gesellschaft formal durch den Insolvenzverwalter vertreten ist, aber in Wirklichkeit erhalten sie die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren zu leiten und gegebenenfalls einen neuen Insolvenzverwalter ihrer Wahl zu ernennen.

Aus steuerlichen Gründen ist es erforderlich, dass die Mitglieder der Gesellschaft die Anerkennung all ihrer Forderungen gegen die Gesellschaft nicht nur im Insolvenz-, sondern auch im Liquidationsverfahren erreichen. Das Arbeitsertragssteuergesetz sieht nämlich vor, dass die Steuerbemessungsgrundlage, auf die die Arbeitsertragssteuer zu bezahlen ist, auch den Liquidations- oder Insolvenzgewinn umfasst, für den die Bestimmungen über die Liquidation gelten. Daraus folgt, dass bei einer Veräußerung des Vermögens ein Überschuss an Einnahmen gegenüber Ausgaben auch als Steuerbemessungsgrundlage des Anteilseigners der ehemaligen Gesellschaft erfolgt, für die eine Arbeitsertragssteuerpflicht besteht. Dies ist ein besonders problematisches praktisches Problem in Fällen, in denen die Geschäftsbücher der Gesellschaft nicht ordnungsgemäß geführt werden und die Mitglieder der Gesellschaft ins Vermögen der Gesellschaft investiert haben, als ob es ihr eigenes wäre, ohne ihre Anteile in der gesetzlich vorgesehenen Weise zu schützen.

Neben der Arbeitsertragssteuer, die die Anteilsinhaber der Gesellschaft entrichten müssen, ist zu beachten, dass bei der Einlösung des Gesellschaftsvermögens für den Erwerber auch eine Steuerpflicht zur Entrichtung der Vermögensumsatzsteuer entsteht, sofern dies vorgeschrieben ist (z. B. 4 % des Immobilienwertes, spezielle Kfz-Umsatzsteuer usw.), das heißt eine Verpflichtung der Insolvenzmasse, Mehrwertsteuer zu zahlen, wenn sie als Mehrwertsteuerzahler eingetragen ist, und aus diesem Grund wird vorgeschlagen, diese Eintragung möglichst zu vermeiden.

Wenn Mitglieder einer Gesellschaft in der Praxis das Vermögen der Gesellschaft auf den eigenen Namen oder auf eine neu gegründete Gesellschaft übertragen, werden alle diese Steuerbelastungen direkt oder indirekt den Inhabern von Anteilen an der Gesellschaft aufgebürdet. Aus diesem Grund ist es entscheidend, einen guten Geschäftsplan zu entwickeln und alle steuerlichen und rechtlichen Aspekte künftiger Handlungen zu prüfen, bevor sie eingeleitet werden.



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