Umgangsrecht und Übernachtung

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Kinder dürfen zumindest dann während des Umgangs bei ihrem leiblichen Vater übernachten, wenn dieser ohne diese Übernachtungsmöglichkeit sein Umgangsrecht nicht ausüben könnte.

Kann ein leiblicher Vater sein Umgangsrecht wegen der großen Entfernung zum Wohnort der Mutter nur ausüben, wenn das Kind bei ihm übernachtet, schließt das Umgangsrecht auch die Übernachtung mit ein. Andernfalls würde das Umgangsrecht ins Leere laufen - so das Oberlandesgericht Zweibrücken. Die Richter wiesen daher den Antrag der Mutter als Antragsgegnerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit ab. Der Vater hatte einen Umgang mit Übernachtung beantragt.


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