Umgangsregelung dient nicht der Beilegung des Elternstreits!

  • 3 Minuten Lesezeit

Umgangsrecht und Umgangsregelung – Kindeswohl vs. Elternstreit

Das OLG Düsseldorf hat eine wichtige Entscheidung zum Thema Umgangsrecht getroffen (Beschluss 18.05.2018, II-8 UF 53/17)

I. Sachverhalt

Die beteiligten, seit 2015 nicht mehr mit einander verheirateten Eltern, streiten um den Umgang zwischen dem Vater und dem Kind A. Die Eltern haben ein weiteres Kind (B), über dessen Umgang hier aber nicht gestritten wird.

Die Trennung der Eltern voneinander war hochstreitig. Zeitweise waren die Kinder fremduntergebracht. Das Kind B musste in der Kinder- und Jugendpsychiatrie behandelt werden. Im weiteren Verlauf kehrte B in den Haushalt des Vaters und A in den Haushalt der Mutter zurück. Die elterliche Sorge für A wurde der Mutter allein übertragen. Die Gesundheitssorge für B wurde den Eltern (mit Zustimmung) entzogen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen und verblieb im Übrigen bei beiden Eltern.

Vor dem Amtsgericht schlossen beide Eltern einen Umgangsvergleich, wonach beide Eltern wechselseitigen Wochenendumgang mit dem Kind haben sollten, welches beim anderen Elternteil lebt.

B verweigert aber den Umgang mit der Mutter, sodass dieser Vergleich abgeändert werden musste. Der Umgang zwischen der Mutter und B wurde auf persönlicher Ebene ausgeschlossen (nur noch Briefe und Geschenke). Der Umgang des Vaters mit A wurde so geregelt, dass der Vater das Kind jedes zweite Wochenende und während der Ferien ca. 1/3 betreuen darf. Die Überlegungen, die dieser Regelung zugrunde lagen, gingen in erster Linie dahin, dass man sich mit dieser Regelung eine Beilegung des Elternkonfliktes versprach.

II. Wie hat das Gericht entschieden?

Der Vater hat die Regelung des Ferienumgangs mit der Beschwerde angegriffen. Er möchte die Hälfte der Ferien mit A verbringen. Hierüber hat das OLG Düsseldorf entschieden:

1)

Bei der kindeswohldienlichen Ausgestaltung des Umgangsrechts (§ 1684 Abs. 3, 1697a BGB) muss sich das Familiengericht in erster Linie an den individuellen Bedürfnissen des umgangsberechtigten Kindes orientieren. Ziele, die sich nur mittelbar positiv auf das Kindeswohl auswirken (z. B. die Eindämmung des Elternkonflikts), sind primär mit Maßnahmen der Jugendhilfe (SGB VIII) oder mit Auflagen zu verfolgen und dürfen im Regelfall nicht zu einer Verkürzung des Umgangs führen.

2)

Bei der Ausgestaltung des Umgangs ist zu berücksichtigen, dass gerade die Möglichkeit eines mehrwöchigen Zusammenlebens während der Ferien wesentlich dazu beitragen kann, die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zum nichtsorgeberechtigten Elternteil aufrechtzuerhalten und zu festigen (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2005, Az. 1 BvR 552/04).

Die Ferienregelung wurde nun so ausgestaltet, dass der Vater die Ferien zur Hälfte mit A verbringen kann. Das Gericht stellt fest, dass gerade auch die Möglichkeit eines mehrwöchigen Zusammenlebens während der Ferien einen wesentlichen Beitrag dazu leisten kann, dass die gefühlsmäßigen Bindungen zum nichtsorgeberechtigten Elternteil aufrechterhalten und gefestigt werden. Außerdem hat sich eine Umgangsregelung an den unmittelbaren Bedürfnissen und Interessen des umgangsberechtigten Kindes zu orientieren. Die Befriedung des Elternkonflikts hat vorrangig mit anderen Mitteln zu erfolgen (Beratung etc.), wobei auch eine entsprechende Auflage an die Eltern erfolgen kann.

„Ziele, die – wie die Befriedung des Elternverhältnisses – dem Wohl des Kindes nur mittelbar dienen, können eine Umgangsverkürzung jedenfalls im Regelfall nicht rechtfertigen.“

Fazit

Es wird in einem familiengerichtlichen Verfahren oft, durchaus auch berechtigt, die Hoffnung gehegt, mit der einen oder anderen Regelung den Konflikt zwischen den Eltern beizulegen. Diese Hoffnung mag ein wünschenswerter Nebeneffekt sein, wenn die Umgangsregelung von beiden Eltern als kindeswohldienlich empfunden wird.

Die Befriedung des Elternkonfliktes darf aber nicht tragender Grund einer Umgangsregelung sein, denn diese hat sich allein an den unmittelbaren Kindesbedürfnissen zu orientieren.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2018, II-8 UF 53/17

Vorinstanz: Amtsgericht Dinslaken, Beschluss vom 10.02.2017, 19 F 335/16


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin LL.M. (Medical Law) Annett Sterrer

Beiträge zum Thema