Umstrittener Blitzer: Finger in der Wunde des Messgerätes PoliScan speed

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Das Amtsgericht Aachen hat unlängst einen Betroffenen vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen, der mit dem Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan speed, Softwareversion 1.5.5, gemessen worden war (Urteil vom 10.12.2012 - 444 OWi 606 Js 31/12-93/12).

Der Freispruch erfolgte aufgrund der Zweifel des Amtsrichters an der Zuverlässigkeit des Messverfahrens. Nach der Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei PoliScan speed nämlich nicht um ein sog. standardisiertes Messverfahren.

Als „standardisierte Messverfahren" gelten Messungen nur dann, wenn das Messgerät von seinem Bedienpersonal auch wirklich standardmäßig verwendet wird. Das bedeutet, dass das Messgerät in geeichtem Zustand und gemäß der Betriebsanleitung des Geräteherstellers und den Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) sowohl beim Messvorgang als auch bei den vorausgegangen und ggf. nachfolgenden Gerätetests sowie von geschultem Personal verwendet wird.

Faires Verfahren verlangt ungehinderten Zugang zu den Messunterlagen

Überprüfen, ob diese Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens im konkreten Fall eines Betroffenen tatsächlich vorlagen, kann dieser freilich nur dann, wenn ihm bzw. seinem Verteidiger der uneingeschränkte Zugang zu den Beweisgrundlagen des konkreten Messverfahrens und in die Bedienungsanleitung des Messgerätes gewährt wird. Auch eine Lebensakte oder sonstige Unterlagen über Reparaturen oder Wartungen am Messgerät fallen unter dieses Akteneinsichtsrecht  Andernfalls kann sich der Verteidiger nicht die Informationen verschaffen, die es bedarf um qualifizierte Einwendungen gegen die gegen den Betroffenen verwendeten Beweismittel geltend machen zu können. Wird diese umfassende Akteneinsicht in die Messunterlagen durch die Bußgeldbehörde oder die Justiz nicht gewährt, wäre der Kerngehalt des verfassungsrechtlich und in Artikel 6 Abs. 1 der Menschenrechtskonvention (MRK) verankertem Fair-trial-Prinzips verletzt.

Daher ist der Kampf den machen Rechtsanwälte in Bußgeldverfahren mit den Behörden um die Gewährung einer umfassenden Akteneinsicht ausfechten so eminent wichtig und stellt keinesfalls den Versuch dar, Messverfahren zu sabotieren, wie es in der Presse zuweilen reißerisch dargestellt wurde. Es geht darum, dass der Verteidiger eines Betroffenen bereits im Vorfahren in die Lage versetzt wird, die konkreten Anhaltspunkte überhaupt zu ermitteln, die ihn in die Lage versetzen, für seinen Mandanten die von der obergerichtlichen Rechtsprechung geforderten konkreten Anhaltspunkte vorzutragen, die ein Gericht erst dazu zwingen, sich mit der Richtigkeit der Geschwindigkeits- oder Abstandsmessung auseinanderzusetzen, d.h. die richterliche Amtsaufklärung durch entsprechende qualifizierte Anträge auszulösen.

Messgerät wie eine „black box"

Im Falle der PoliScan speed-Messung vor dem Amtsgericht Aachen konnte das Gericht seine Zweifel an der Standardmäßigkeit des Messverfahrens nicht überwinden, weil es nicht einmal für den gerichtlich bestellten Sachverständigen die Möglichkeit gab, die Grundlagen für die PTB-Zulassung des Messsystems, insbesondere dessen exakte Funktionsweise bei der PTB zu überprüfen und man andererseits aber auch nicht annehmen könne, dass die PTB über jeden Zweifel erhaben wäre.

Weil aber weder die PTB noch die Herstellerfirma Vitronic dem gerichtlich bestellten Sachverständigen unter Berufung auf patenrechtliche Bestimmungen Zugang zu den relevanten Daten gewährt habe, sei das Gerät aus Sicht des Gerichts als „black box" zu beschreiben.

Kein Verschanzen hinter Patenrecht und PTB-Zulassung zu Lasten des Betroffenen

Da der Wahrheitsfindung im Bußgeldprozess, unter Berücksichtigung der erheblichen Folgen für den Betroffenen, der Vorrang gegenüber dem wirtschaftlichen Geheimhaltungsinteresse der Hersteller-Firma eingeräumt werden müsse, war der Betroffene folgerichtig freizusprechen.

Eine Firma, die darauf spezialisiert sei, so das Amtsgericht Aachen, Messsgeräte zu produzieren, mit deren Hilfe bei Fahrverboten regelmäßig in die Berufsfreiheit Dritter eingegriffen wird, hat die Kontrolle ihres Messverfahrens durch technische Sachverständige hinzunehmen und entsprechend die technische Bauweise ihres Messgerätes offenzulegen. Das Gewaltenteilungsprinzip verlange, dass dem Bürger die Möglichkeit einer eigenen Überprüfung der Bescheide und Genehmigungen, die von der PTB erteilt werden, möglich ist. Es sei rechtsstaatlich nicht hinnehmbar, dass der Bürger Bescheide und Genehmigungen durch Behörden als unumstößlich vorgesetzt bekomme. Einer drohenden „Gutachtenflut" könne die Herstellerfirma bzw. die PTB jederzeit durch Offenlegung der Messdaten entgegenwirken. 

Überdies zeige eine nähere Untersuchung der Prüfungsweise der PTB anhand der Prüfung des Geräts PoliScan speed, dass sogar die erfolgreiche Prüfung durch die PTB keineswegs automatisch als Anhaltspunkt für ein standardisiertes Messverfahren gelten könne. In der Fachaufsätzen werden nämlich seit längerem regelmäßig Zweifel vorgebracht, ob die Messwerterhebung durch PoliScan speed messtechnisch einwandfrei nachvollzogen werden kann. Da bei dem vorgegebenen Vergleich mit Referenzanlagen diese im Gegensatz zu PoliScan speed keine ausgedehnte Messzone, sondern nur kurze Messstrecken und Messzeiten überwachen, sei mit Hilfe der PTB-Referenzquellen eine Überprüfung eventueller Geschwindigkeitsschwankungen im Rahmen einer 25-30 m langen Auswertestrecke beim PoliScan-Verfahren nicht möglich. Auch sei der auf dem Beweisfoto beim PoliScan-Verfahren eingeblendete sog. Auswerterahmen nicht als den Vorgaben der PTB entsprechend anzusehen (Ablichtungen des Bereichs der Messwertbildung), was daran liege, dass der Bereich der Messwertbildung bei PoliScan deutlich früher stattfinde als der Moment der Auslösung des Fotos (Schmedding/Neidel/Reuss SVR 2012, 121, 126). Überdies sei nachgewiesen worden, dass der Auswerterahmen im unteren Geschwindigkeitsbereich sogar auf stehenden Fahrzeugen zu sehen sein könne, wenn das gemessene Fahrzeug plötzlich nach rechts lenkt (Winninghoff/Hahn/Wietorschke DAR 2010, 106, 108; Löhle DAR 2011, 48, 49). Die Zuordnung des Auswerterahmens könne auch bei mehreren durch das Bild fahrenden Fahrzeugen ein Problem darstellen (Löhle DAR 2011, 758 ,763). Bei der verwendeten Softwareversion zog der Richter des Amtsgerichts Aachen außerdem in Erwägung, dass es Hinweise auf Fälle einer verzögerten Fotoauslösung gebe (Löhle DAR 2011, 758, 765).      

Persönliche Einschätzung des Urteils des AG Aachen

Auch wenn leider nicht zu erwarten ist, dass die Oberlandesgerichte aufgrund der schlüssigen Kritik des Amtsgerichts Aachen nunmehr von ihrer Haltung abweichen werden, PoliScan speed als standardisiertes Messverfahren anzuerkennen und insbesondere die PTB-Zulassung in Frage zu stellen, so kann die zutreffende Kritik des AG Aachen im Hinblick auf vergleichbare Verfahren dazu genutzt werden, mehr Verständnis bei Bußgeldbehörden und Justiz dafür zu wecken, dass die genaue Kenntnis der Funktionsweise eines Messgerätes aus rechtsstaatlichen Erwägungen für den Betroffenen eines Bußgeldverfahrens, der sich gegen seine Messung verteidigen will, unentbehrlich ist.  Ansonsten führt die Fiktion des „standardisierten Messverfahrens" zu einer Beweislastumkehr die unverrückbar zum Nachteil der betroffenen Verkehrsteilnehmer ausfällt. Und das wäre rechtsstaatlich einfach nicht hinnehmbar.              


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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