Herausgabe der „Lebensakte“ eines Messgerätes – Positives aus der Oberpfalz

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Dem Verteidiger in Bußgeldverfahren ist die sog. „Lebensakte“, bzw. die Reparaturbelege i. S. d. § 32 MessEG im Hinblick auf das verwendete Messgerät zur Verfügung zu stellen.

Dies hat mit dem Amtsgericht Neumarkt in der Oberpfalz nun auch ein Amtsgericht im an und für sich so „bußgeldbehördenfreundlichen“ Bayern entschieden.

Das Amtsgericht hat entschieden, dass die Einsicht in die Lebensakte des Geräts erforderlich ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten („fair trial“-Prinzip). Hierbei sei jedoch die Einsicht in die Kopie durch Aktenübersendung inkl. Kopie ausreichend.

Im Gegensatz zum OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2016 – 2 Ss-OWi 589/16), das offenbar noch nie von einer „Lebensakte“ eines Messgerätes gehört hatte, wusste das Amtsgericht Neumarkt in der Oberpfalz auch was eine „Lebensakte“ ist und wozu man diese benötigen könnte (Vielleicht sollten die Richter am OLG Frankfurt dort einmal Nachhilfe nehmen ...).

Somit setzt sich die in der Anwaltschaft schon lange vertretene und zunehmend bestätigte (z. B. OLG Jena, Beschluss vom 01.03.2016, Az. 2 OLG 101 Ss Rs 131/15) Rechtsaufassung zunehmend durch.

Betroffene sollten bei einem Bußgeldbescheid diesen daher nicht ohne Weiteres akzeptieren und zunächst durch den erfahrenen Verkehrsanwalt die Akte auf Vollständigkeit prüfen lassen. Das Team von WTB Rechtsanwälte steht Ihnen hierbei mit Rat und Tat im ganzen Bundesgebiet zur Seite.

(Amtsgericht Neumarkt i. d. OPf., Beschluss vom 13.05.2017 – 35 OWi 702 Js 102324/17)



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