UMWANDLUNG EINES BEFRISTETEN ARBEITVERTRAGS IN EINEN UNBEFRISTETEN DURCH URLAUBSGEWÄHRUNG?

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Das Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrags durch Zeitablauf ist für den Arbeitnehmer negativ – die üblichen Kontrollmechanismen und Erschwernisse, wie sie bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers greifen können, gehen ins Leere.
Nachvollziehbar ist daher, dass Arbeitnehmer sowohl die Frage einer wirksamen Vereinbarung der Befristung als auch anderweitige Möglichkeiten, aus dem befristeten einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu machen, exzessiv austesten. (Winkt doch mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag eine – auch gegenüber einer wirksamen Fortführung der Befristung – drastisch bessere Rechtslage …).
Im Falle BAG 7 AZR 266/22 (Urteil vom 09.02.2023) hatte ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer über das Ende der Befristung hinaus Erholungsurlaub erhalten.
Hintergrund war wohl eine anfängliche Absicht, das Arbeitsverhältnis erneut zu befristen. Nachdem es nicht dazu kam, erhob der Arbeitnehmer Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet weiterlaufe („Entfristungsklage“).
Diese stützte er auf § 15 Abs. 6 TzBfG ( Teilzeit- und Befristungsgesetz), nachdem eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, grundsätzlich als auf unbestimmte Frist verlängert gilt.
Der Arbeitnehmer argumentierte im Kern damit, dass eine Urlaubsgewährung über das Befristungsende hinaus eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 15 Abs. 6 TzBfG sei.
Das Bundesarbeitsgericht folgte dem nicht, da es davon ausging, dass § 15 Abs. 6 TzBfG nur greift, wenn der Arbeitgeber nur einseitige Leistungspflichten erbringt, nicht aber die Gegenleistung des Arbeitnehmers tatsächlich in Anspruch nimmt.
Fälle wie die Gewährung von Urlaub, ein Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit oder die Leistung von Entgeltfortzahlung über das vereinbarte Vertragsende hinaus genügen daher nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht.
Letztlich verblieb es bei der Befristung.

Rechtsanwalt Klaus Maier
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Spezialist für Insolvenzanfechtungsrecht
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