Umwandlung eines Komplementärs zum Kommanditisten und umgekehrt
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In der Kommanditgesellschaft (KG) besteht die Möglichkeit, die Gesellschafterstellung von Komplementär zu Kommanditist oder umgekehrt zu ändern. Für den Wechsel vom Komplementär zum Kommanditisten sind Änderungen des Gesellschaftsvertrags, die Regelung von Einlage und Haftung, sowie möglicherweise die Zustimmung des Ehegatten und die Eintragung im Handelsregister relevant. Die Haftung des scheidenden Komplementärs für Altverbindlichkeiten ist auf fünf Jahre beschränkt, während der neue Kommanditist in Höhe seiner Haftsumme haftet. Beim Wechsel vom Kommanditisten zum Komplementär gelten ähnliche Schritte, wobei die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters erforderlich ist und der neue Komplementär unbeschränkt für Alt- und Neuverbindlichkeiten haftet. Ein Rechtsformwechsel kann auftreten, wenn durch Aufnahme eines Kommanditisten eine OHG zur KG wird oder beim Ausscheiden des letzten Kommanditisten eine KG zur OHG.
I. Wechsel der Gesellschafterstellung in der KG
In einer Kommanditgesellschaft (KG) gibt es stets zwei Typen von Gesellschaftern: Komplementäre und Kommanditisten. Die Komplementäre führen die Geschäfte der KG und haften persönlich für deren Verbindlichkeiten. Die Kommanditisten sind im Regelfall nur vermögensmäßig beteiligt und nicht in die Geschäftsführung einbezogen, sie haften jedoch auch nur begrenzt auf ihre Einlage.
Aufgrund des Prinzips der einheitlichen Beteiligung im Personengesellschaftsrecht kann ein Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (m/w/d) immer nur entweder als Komplementär oder als Kommanditist beteiligt sein, niemals als beides. Hierbei kann es zu Konstellationen kommen, in denen der Gesellschafter wünscht, seine Gesellschafterstellung umzuwandeln:
- Vom Komplementär zum Kommanditisten, entweder aus Gründen der Haftungsbeschränkung oder weil sich der Gesellschafter aus der Geschäftsführung der KG zurückziehen möchte, oder im Zuge der Umwandlung in eine GmbH & Co. KG, bei der eine GmbH die Rolle als Komplementärin übernimmt.
- Vom Kommanditisten zum Komplementär, weil der Gesellschafter z.B. als Nachfolger (m/w/d) in die Unternehmensleitung aufrückt oder als persönlich haftender Gesellschafter (gegen höhere Vergütung) eine größere Verantwortung übernehmen möchte.
Dieser Rechtstipp gibt eine Übersicht, wie die Gesellschafterrolle innerhalb einer KG geändert werden kann, welche rechtlichen Voraussetzungen dabei eingehalten werden müssen und welche Haftungsgesichtspunkte zu berücksichtigen sind.
II. Vom Komplementär zum Kommanditisten
1. Änderung des Gesellschaftsvertrags
a. Vereinbarung
Die Änderung der Gesellschafterstellung kann unabhängig von einem Wechsel in der Person des Gesellschafters oder anlässlich Übertragung der Beteiligung auf einen Dritten erfolgen.
Die Umwandlung der Gesellschafterstellung stellt eine Änderung des Gesellschaftsvertrags (Satzung) dar. Grundsätzlich ist daher die Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass die Umwandlung der Komplementärstellung in eine Kommanditistenbeteiligung durch Mehrheitsbeschluss herbeigeführt werden kann.
Die Vereinbarung der Gesellschafter ist an keine besondere Form gebunden, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag schreibt eine bestimmte Form vor. Zur Dokumentation sollte die Vereinbarung jedoch in jedem Fall schriftlich getroffen werden.
b. Erbenverlangen
Der Erbe eines persönlich haftenden Gesellschafters kann sein Verbleiben in der KG gem. § 131 HGB innerhalb einer Dreimonatsfrist davon abhängig machen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird. Verweigern die Mitgesellschafter ihre Zustimmung, so hat der Erbe das Recht, fristlos aus der KG auszuscheiden, oder als Komplementär an dieser beteiligt zu bleiben.
2. Einlage
In der Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern muss die im Innenverhältnis geltende Pflichteinlage und die im Außenverhältnis wirkende Haftsumme des Kommanditisten festgelegt werden. Dabei kann die Einlage durch Umbuchung der Komplementäreinlage in eine Kommanditeinlage auf den Kapitalkonten erbracht werden, soweit hierdurch die Kommanditeinlage gedeckt wird.
3. Abfindung
Da die Änderung der Gesellschafterstellung nicht zu einem Ausscheiden des Gesellschafters führt, sondern nur zu einer Änderung seiner Mitgliedschaft, erhält dieser grundsätzlich keine Abfindung. Die Gesellschafter können jedoch Abweichendes vereinbaren.
4. Vergütung
Soweit der bisherige Komplementär eine Tätigkeitsvergütung bzw. einen Gewinnvoraus erhalten hat, ist zu überlegen und zu regeln, ob er diese behalten oder diese entfallen sollen und er ggf. stattdessen eine feste Rente erhält.
5. Haftung
Bis zur Umwandlung der Gesellschafterposition haftet der scheidende Komplementär gem. § 126 HGB für sämtliche Altverbindlichkeiten persönlich und unbeschränkt. Jedoch ist seine Haftung für Altverbindlichkeiten gem. § 137 HGB begrenzt auf fünf Jahre nach Eintragung der Veränderung im Handelsregister der KG (sog. Nachhaftung).
Daneben besteht eine Haftung des neuen Kommanditisten nach § 173 HGB in Höhe der Haftsumme, die jedoch gem. § 171 HGB ausgeschlossen ist, soweit die Kommanditeinlage (durch Umbuchung der Kapitalkonten) erbracht worden ist.
6. Zustimmung des Ehegattens
Rechtlich noch nicht abschließend geklärt ist, ob der Ehegatte des Gesellschafters der Umwandlung gem. § 1365 BGB zustimmen muss, wenn der Gesellschafter im gesetzlichen Güterstand verheiratet ist und die Beteiligung im Wesentlichen sein gesamtes Vermögen darstellt. Aus Vorsichtsgründen sollte in derlei Fällen die Zustimmung des Ehepartners eingeholt werden.
7. Eintragung im Handelsregister
Die Umwandlung der Gesellschafterstellung muss zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Die Eintragung wirkt jedoch nur deklaratorisch, d.h. die Umwandlung wird bereits mit Vereinbarung der Gesellschafter wirksam.
8. Rechtsformwechsel
Bestand die Gesellschaft bisher in Form einer offenen Handelsgesellschaft (OHG), so ändert sich ihre Rechtsform mit dem Beitritt des ersten Kommanditisten automatisch in die einer Kommanditgesellschaft.
III. Vom Kommanditisten zum Komplementär
1. Änderung des Gesellschaftsvertrags
Für die Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern gilt das oben unter II.1.a ausgeführte. Allerdings ist die Umwandlung in eine Komplementärstellung stets nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters möglich.
Soll ein Minderjähriger Komplementär werden, so muss das Familiengericht zustimmen.
2. Einlage
Die Komplementäreinlage kann durch Umbuchung der Kommanditeinlage auf den Kapitalkonten erbracht werden.
3. Abfindung
Siehe oben unter II.3: es wird grundsätzlich keine Abfindung gezahlt, es sei denn, die Gesellschafter vereinbaren etwas anderes.
4. Vergütung
Nach Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern kann der neue Komplementär für seine Rolle eine Tätigkeitsvergütung und/oder einen Gewinnvoraus erhalten.
5. Haftung
Der neue Komplementär haftet gem. §§ 126, 127 HGB persönlich und unbeschränkt für sämtliche Alt- und Neuverbindlichkeiten der KG.
6. Zustimmung des Ehegatten
Bei verheirateten Gesellschaftern sollte ggf. die Zustimmung des Ehepartners eingeholt werden (siehe oben unter II.6).
7. Eintragung im Handelsregister
Die Änderung der Gesellschafterstellung wird zwar mit Abschluss der Vereinbarung unter den Gesellschaftern wirksam, sie muss jedoch zudem zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.
8. Rechtsformwechsel
Scheidet der letzte verbleibende Kommanditist aus, wandelt sich die KG kraft Gesetzes in eine OHG.
IV. Beratung und Begleitung
Bei einem Wechsel der Gesellschafterstellung innerhalb einer Kommanditgesellschaft sind eine Reihe von rechtlichen Rahmenbedingungen und Haftungsrisiken zu bedenken. Aufgrund unserer Erfahrung im Personengesellschaftsrecht begleiten wir Sie rechtssicher und zielgerichtet bei der Umwandlung Ihrer Gesellschafterrolle. Bitte melden Sie sich jederzeit gerne, wenn Sie eine Rückfrage haben oder eine Beratung wünschen.
Mehr Informationen finden Sie bitte auf unserer Website: https://freudenberg-law.com/
Mit besten Grüßen, RA Dr. Rainer Freudenberg, LL.M.
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