Umwandlung eines Komplementärs zum Kommanditisten und umgekehrt

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I. Wechsel der Gesellschafterstellung in der KG

In einer Kommanditgesellschaft (KG) gibt es stets zwei Typen von Gesellschaftern: Komplementäre und Kommanditisten. Die Komplementäre führen die Geschäfte der KG und haften persönlich für deren Verbindlichkeiten. Die Kommanditisten sind im Regelfall nur vermögensmäßig beteiligt und nicht in die Geschäftsführung einbezogen, sie haften jedoch auch nur begrenzt auf ihre Einlage.

Aufgrund des Prinzips der einheitlichen Beteiligung im Personengesellschaftsrecht kann ein Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (m/w/d) immer nur entweder als Komplementär oder als Kommanditist beteiligt sein, niemals als beides. Hierbei kann es zu Konstellationen kommen, in denen der Gesellschafter wünscht, seine Gesellschafterstellung umzuwandeln:

  1. Vom Komplementär zum Kommanditisten, entweder aus Gründen der Haftungsbeschränkung oder weil sich der Gesellschafter aus der Geschäftsführung der KG zurückziehen möchte.
  2. Vom Kommanditisten zum Komplementär, weil der Gesellschafter z.B. als Nachfolger (m/w/d) in die Unternehmensleitung aufrückt oder als persönlich haftender Gesellschafter (gegen höhere Vergütung) eine größere Verantwortung übernehmen möchte oder aber im Zuge der Umwandlung in eine GmbH & Co. KG, bei der eine GmbH die Rolle als Komplementärin übernimmt.

Dieser Rechtstipp gibt eine Übersicht, wie die Gesellschafterrolle innerhalb einer KG geändert werden kann, welche rechtlichen Voraussetzungen dabei eingehalten werden müssen und welche Haftungsgesichtspunkte zu berücksichtigen sind.

II. Vom Komplementär zum Kommanditisten

1. Änderung des Gesellschaftsvertrags

a. Vereinbarung

Die Änderung der Gesellschafterstellung kann unabhängig von einem Wechsel in der Person des Gesellschafters oder anlässlich Übertragung der Beteiligung auf einen Dritten erfolgen.

Die Umwandlung der Gesellschafterstellung stellt eine Änderung des Gesellschaftsvertrags (Satzung) dar. Grundsätzlich ist daher die Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass die Umwandlung der Komplementärstellung in eine Kommanditistenbeteiligung durch Mehrheitsbeschluss herbeigeführt werden kann.

Die Vereinbarung der Gesellschafter ist an keine besondere Form gebunden, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag schreibt eine bestimmte Form vor. Zur Dokumentation sollte die Vereinbarung jedoch in jedem Fall schriftlich getroffen werden.

b. Erbenverlangen

Der Erbe eines persönlich haftenden Gesellschafters kann sein Verbleiben in der KG gem. § 139 HGB innerhalb einer Dreimonatsfrist davon abhängig machen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird. Verweigern die Mitgesellschafter ihre Zustimmung, so hat der Erbe das Recht, fristlos aus der KG auszuscheiden, oder als Komplementär an dieser beteiligt zu bleiben.

2. Einlage

In der Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern muss die im Innenverhältnis geltende Pflichteinlage und die im Außenverhältnis wirkende Haftsumme des Kommanditisten festgelegt werden. Dabei kann die Einlage durch Umbuchung der Komplementäreinlage in eine Kommanditeinlage auf den Kapitalkonten erbracht werden, soweit hierdurch die Kommanditeinlage gedeckt wird.

3. Abfindung

Da die Änderung der Gesellschafterstellung nicht zu einem Ausscheiden des Gesellschafters führt, sondern nur zu einer Änderung seiner Mitgliedschaft, erhält dieser grundsätzlich keine Abfindung. Die Gesellschafter können jedoch Abweichendes vereinbaren.

4. Vergütung

Soweit der bisherige Komplementär eine Tätigkeitsvergütung bzw. einen Gewinnvoraus erhalten hat, ist zu überlegen und zu regeln, ob er diese behalten oder diese entfallen sollen und er ggf. stattdessen eine feste Rente erhält.

5. Haftung

Bis zur Umwandlung der Gesellschafterposition haftet der scheidende Komplementär gem. § 128 HGB für sämtliche Altverbindlichkeiten persönlich und unbeschränkt. Jedoch ist seine Haftung für Altverbindlichkeiten gem. § 160 HGB begrenzt auf fünf Jahre nach Eintragung der Veränderung im Handelsregister der KG (sog. Nachhaftung). 

Daneben besteht eine Haftung des neuen Kommanditisten nach § 173 HGB in Höhe der Haftsumme, die jedoch gem. § 171 HGB ausgeschlossen ist, soweit die Kommanditeinlage (durch Umbuchung der Kapitalkonten) erbracht worden ist.

6. Zustimmung des Ehegattens

Rechtlich noch nicht abschließend geklärt ist, ob der Ehegatte des Gesellschafters der Umwandlung gem. § 1365 BGB zustimmen muss, wenn der Gesellschafter im gesetzlichen Güterstand verheiratet ist und die Beteiligung im Wesentlichen sein gesamtes Vermögen darstellt. Aus Vorsichtsgründen sollte in derlei Fällen die Zustimmung des Ehepartners eingeholt werden.

7. Eintragung im Handelsregister

Die Umwandlung der Gesellschafterstellung muss zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Die Eintragung wirkt jedoch nur deklaratorisch, d.h. die Umwandlung wird bereits mit Vereinbarung der Gesellschafter wirksam.

8. Rechtsformwechsel

Bestand die Gesellschaft bisher in Form einer offenen Handelsgesellschaft (OHG), so ändert sich ihre Rechtsform mit dem Beitritt des ersten Kommanditisten automatisch in die einer Kommanditgesellschaft.

III. Vom Kommanditisten zum Komplementär

1. Änderung des Gesellschaftsvertrags

Für die Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern gilt das oben unter II.1.a ausgeführte. Allerdings ist die Umwandlung in eine Komplementärstellung stets nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters möglich.

Soll ein Minderjähriger Komplementär werden, so muss gem. § 1854 Nr. 4 BGB das Familiengericht zustimmen.

2. Einlage

Die Komplementäreinlage kann durch Umbuchung der Kommanditeinlage auf den Kapitalkonten erbracht werden.

3. Abfindung

Siehe oben unter II.3: es wird grundsätzlich keine Abfindung gezahlt, es sei denn, die Gesellschafter vereinbaren etwas anderes.

4. Vergütung

Nach Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern kann der neue Komplementär für seine Rolle eine Tätigkeitsvergütung und/oder einen Gewinnvoraus erhalten.

5. Haftung

Der neue Komplementär haftet gem. §§ 128, 130 HGB persönlich und unbeschränkt für sämtliche Alt- und Neuverbindlichkeiten der KG.

6. Zustimmung des Ehegatten

Bei verheirateten Gesellschaftern sollte ggf. die Zustimmung des Ehepartners eingeholt werden (siehe oben unter II.6).

7. Eintragung im Handelsregister

Die Änderung der Gesellschafterstellung wird zwar mit Abschluss der Vereinbarung unter den Gesellschaftern wirksam, sie muss jedoch zudem zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.

8. Rechtsformwechsel

Scheidet der letzte verbleibende Kommanditist aus, wandelt sich die KG kraft Gesetzes in eine OHG.

IV. Beratung und Begleitung

Bei einem Wechsel der Gesellschafterstellung innerhalb einer Kommanditgesellschaft sind eine Reihe von rechtlichen Rahmenbedingungen und Haftungsrisiken zu bedenken. Aufgrund unserer Erfahrung im Personengesellschaftsrecht begleiten wir Sie rechtssicher und zielgerichtet bei der Umwandlung Ihrer Gesellschafterrolle. Bitte melden Sie sich jederzeit gerne, wenn Sie eine Rückfrage haben oder eine Beratung wünschen.


Mit besten Grüßen, RA Dr. Rainer Freudenberg, LL.M.

Foto(s): Freudenberg Law


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