Umwandlung eingetragene Lebenspartnerschaft in Ehe, steuerliche Nachteile nach 2019!

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Seit dem 1.10.2017 ist die Ehe für alle gesetzlich in Kraft getreten. Lebenspartnerschaften können seitdem nicht mehr begründet werden. Bereits eingetragene Lebenspartnerschaften werden jedoch nicht automatisch in eine Ehe umgewandelt. 

Diesen Parteien, die zwischen 1.8.2001 und 30.9.2017 eine Lebenspartnerschaft begründet haben, steht ein Wahlrecht zu. Sie können es bei der Lebenspartnerschaft belassen oder beim Standesamt die Umwandlung in eine Ehe beantragen. 

Die Lebenspartner müssen persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit für den zu wollen, § 20a LPartG. Die Umwandlung erfolgt rückwirkend auf den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.

Lebenspartnerschaftsverträge gelten als Eheverträge weiter. Lebenspartnerschaften, die bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt werden, können bis zum Jahresende 2020 einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Steuerbescheide beantragen, bei denen vor der Möglichkeit der Umwandlung eine Einzelveranlagung stattfand. 

Die Ehepartner/innen können also nach der Umwandlung in eine Ehe rückwirkend ab Eintragung der Lebenspartnerschaft alle Steuerbescheide ändern lassen – auch, wenn sie bereits bestandskräftig sind – und die gemeinsame Veranlagung wählen. Voraussetzung ist allerdings die Einhaltung der oben genannten Fristen.

Auch die gemeinsame Adoption eines Kindes ist nach der Umwandlung in eine Ehe möglich.

Zu den Folgen der Umwandlung gibt es viele Einzelfragen, und es ist unbedingt notwendig, vor einem derartigen Schritt die genauen rechtlichen Konsequenzen zu kennen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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