Wann kann ein Elternteil mit dem gemeinsamen Kind nach der Trennung ins Ausland ziehen?

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Bei Bestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge ist ein Umzug mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland nur dann möglich, wenn das Einverständnis des anderen Elternteils vorliegt. Liegt dieses Einverständnis nicht vor, so stellt dies einen Verstoß im Sinne von Art. 3 HKÜ dar, sofern der andere Elternteil mit dem Kind heimlich ins Ausland umzieht:

1. Getrennt lebende Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge ohne gerichtliche Entscheidung zur elterlichen Sorge

Haben die Eltern sich getrennt und sind sich darüber einig, dass das Kind bei einem Elternteil leben soll, ohne dass sie hierüber eine gerichtliche Entscheidung erwirkt haben, ist bei einem Umzug ins Ausland das Einverständnis des anderen Elternteils erforderlich. Können die Eltern sich nicht einigen, so ist eine Mediation über diese Frage ratsam. Anderenfalls ist eine Entscheidung des Familiengerichts notwendig. Der geplante Umzug des Kindes muss gerichtlich genehmigt werden. bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist auf den umzugswilligen Elternteil zu übertragen.

2. Einem Elternteil ist nach der Trennung das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch gerichtliche Entscheidung übertragen worden

Der BGH hat sich zu dieser Frage mit Beschluss vom 28.04.2010 geäußert. Er geht davon aus, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ausreichend ist, um den Umzug zu legitimieren und stellt Kriterien für die Entscheidungsfindung wie folgt auf:

Wenn der das Kind betreuende Elternteil beabsichtigt, mit dem Kind in ein entferntes Land (hier: Mexiko) auszuwandern und beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, so ist Maßstab der Entscheidung über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts vornehmlich das Kindeswohl. Die Motive des auswanderungswilligen Elternteils stehen nicht zur Überprüfung des Familiengerichts. Für die Entscheidung sind zudem die beiderseitigen Elternrechte einzubeziehen. 

Die allgemeine Handlungsfreiheit des auswanderungswilligen Elternteils schließt es aus, dass auch die Möglichkeit des Verbleibs des betreuenden Elternteils im Inland als tatsächliche Alternative in Betracht kommt, selbst wenn diese dem Kindeswohl am besten entspräche. Die Gründe des Elternteils für seinen Auswanderungswunsch sind nur insoweit bedeutsam, als sie sich nachteilig auf das Kindeswohl auswirken. Verfolgt der Elternteil mit der Auswanderung auch die Kontakte zum anderen Elternteil zu verlieren, so fehlt ihm die nötige Bindungstoleranz und somit wird die Erziehungseignung infrage gestellt.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass entscheidende Kriterien sind: Wer ist die Hauptbezugsperson; Alter des Kindes; Möglichkeit, Umgang im Falle des Wegzugs auszuüben; Bindungstoleranz des betreuenden Elternteils; Erziehungseignung beider Elternteile; Integration des Kindes in sein altes und mögliches neues Umfeld.

3. Einem Elternteil ist nach Trennung die elterliche Sorge insgesamt durch gerichtliche Entscheidung übertragen worden

Bei alleiniger elterlicher Sorge eines Elternteils kann dieser ohne Zustimmung des anderen Elternteils mit dem Kind ins Ausland umziehen, wohin er will, auch wenn damit Entscheidungen verbunden sind, die für das weitere Leben des Kindes von erheblicher Bedeutung sind. Einschränkungen gelten nur dann, sofern hier das Kindeswohl durch den Umzug erheblich beeinträchtigt wird. Nur in diesem Fall kann sich der nicht betreuende Elternteil gegen den Umzug gerichtlich wehren.


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