Und plötzlich stand die Küche in Flammen…

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Die meisten Unfälle passieren im Haushalt. Häufiger als man denkt, kommt es zu Wohnungsbränden. Der Auslöser findet sich oft in der Küche. Bratpfanne, Toaster oder Mikrowelle – wo Hitze erzeugt wird, kann es zu einem Brand gekommen. Als Ursache kommen nicht nur technische Defekte, sondern auch immer wieder das vergessene Handtuch auf dem Herd, eine versehentlich eingeschaltete Herdplatte oder der nicht beaufsichtigte Topf mit heißem Fett in Betracht. Die Schäden erreichen schnell ein paar tausend Euro. Muss die Feuerwehr anrücken, erreicht der Schaden oft einen fünfstelligen Bereich.

Nachdem sich der Betroffene vom ersten Schreck erholt hat, wendet er sich an seine Hausratversicherung, die er ja schließlich für eben solche Schadensfälle abgeschlossen hat. Ein paar Wochen später findet der Versicherungsnehmer dann nicht etwa den ersehnten Scheck im Briefkasten sondern ein Schreiben des Versicherungsunternehmens. Dem Betroffenen wird mitgeteilt, dass für den gemeldeten Sachverhalt leider kein Versicherungsschutz besteht. Mit dem Schreiben des Versicherers sucht der Versicherungsnehmer nunmehr die Hilfe eines Fachanwalts für Versicherungsrecht.

So oder ähnlich lauten die Sachverhalte, die betroffene Mandanten schildern. Nach einem Blick in die Versicherungsbedingungen lässt sich das Verhalten des Versicherers bereits oft erklären. Dass ein Hausratsversicherer nicht für vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle haftet, ist vielen Versicherungsnehmern bekannt. Darüber hinaus sehen Versicherungsbedingungen aber auch andere Haftungsausschlüsse oder Leistungskürzungen bei grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfällen vor. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders grobem Maße verletzt und das unbeachtet lässt, was jedem Versicherungsnehmer hätte einleuchten müssen.

Wer beispielsweise Fett oder Öl in einem Topf unbeaufsichtigt erhitzt, wird sich – wegen der besonderen Gefahrträchtigkeit – den Einwand grober Fahrlässigkeit gefallen lassen müssen, wenn sich das Fett/Öl entzündet (vgl. BGH, Urteil vom 10.05.2011, Az. VI ZR 196/10)

Anders liegt der Fall z.B. in einem vom OLG Naumburg am 11.11.2013 (Az. 6 U 21/13) entschiedenen Fall. Hier schied die Haftung eines Mieters gegenüber dem Wohngebäudeversicherer wegen grober Fahrlässigkeit aus. Der Mieter hatte an seinem Küchenherd beim Einschalten des Backofens zum Aufbauen eine Tiefkühlpizza versehentlich auch das Cerankochfeld mit der Folge eingeschaltet, dass es zu einem Wohnungsbrand kam, wobei der Mieter lediglich seine Küche, nicht aber die Wohnung verlassen hatte.

Liegt grobe Fahrlässigkeit vor, kann die Leistungskürzung bis zu 100% betragen. Ob eine Leistungskürzung in Ihrem Fall gerechtfertigt ist und wenn ja, in welcher Höhe, erläutere ich Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

Brandt, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht

 


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