Und wieder eine Abmahnung der brandt.legal Rechtsanwälte für die Tecxos GmbH: KN95 und FFP2 Masken

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Und wieder erreicht uns eine Abmahnung der brandt.legal Rechtsanwälte für die Tecxos GmbH wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße bei KN95 und FFP2 Masken.


Wir haben bereits in den vergangenen Tagen über die Abmahnungen der brandt.legal Rechtsanwälte für die Tecxos GmbHwegen des Verkaufs von KN95 und FFP2 Masken berichtet. 

Nachzulesen hier(klicken) und hier(klicken). Auch lagen uns Abmahnungen wegen angeblich fehlerhaft gekennzeichneter Desinfektionsmittel vor, allerdings durch die Kanzlei des Rechtsanwalts Faustmann und ausgesprochen im Namen der Trade Texx GmbH nachzulesen hier (klicken).

Die Probleme beim Verkauf von KN95 Masken, der CE-Kennzeichnung und der FFP2 und FFP3 Masken sind vielschichtig. Interessenten können sich hier(klicken) dazu einen oberflächlichen Eindruck verschaffen oder sich allgemein auf unserer Webseite www.rieck-partner.de dazu informieren.


Verstoß gegen das UWG  bei Werbung für KN95 und FFP2 oder FFP3 Masken möglich?

Werden Atemschutzmasken verkauft, die weder das Zulassungsverfahren durchlaufen haben noch eine Sonderzulassung erhalten haben, dürfte ein Verstoß gegen die o.g. Rechtsgrundlagen vorliegen, §§ 3 Absatz 1, 3 a UWG. Ein Verstoß gegen diese zwingenden Vorschriften dürfte als unlautere geschäftliche Handlungen wettbewerbswidrig sein. Mitbewerbern stehen dann Abwehransprüche zur Verfügung. Das UWG dient dem Schutz der Mitbewerber und den Verbrauchern zum Schutz vor unlauteren geschäftlichen Handlungen (§ 1 UWG).


Unlautere geschäftliche Handlungen nach § 3 Abs. 1 UWG 

Gemäß § 3 Absatz 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Nach Absatz 3 Ziffer 2 des Anhangs zum UWG ist es unter anderem unzulässig, Güte- oder Qualitätskennzeichen ohne die erforderliche Genehmigung zu nutzen. Darunter ist zu verstehen, dass die auf bestimmte Eigenschaften eines Unternehmens oder seiner Produkte bezogen sind, auf Grund einer objektiven Prüfung anhand von festgelegten Standards durch eine unabhängige staatliche oder private Stelle im Wege einer „Genehmigung“ vergeben und vom Durchschnittsverbraucher als Hinweis auf eine besondere Güte oder Qualität verstanden werden (BGH GRUR 2012, 214 Rdn. 12; BGH WRP 2016, 1221 Rdn. 39 ff). Unter diese Definition fällt auch die besagte CE-Kennzeichnung auf den Atemschutzmasken, da diese Kennziffer auf ein bestimmtes Prüfungsverfahren gemäß § 9 Absatz 3, Satz 3 MPG hinweist.

Nach Ziffer 4 des Anhangs sind unwahre Angaben ebenfalls eine unzulässige geschäftliche Handlung. Durch das Vertreiben einer Atemschutzmaske mit dem Zusatz „FFP2“ sowie einer CE-Kennzeichnung, ohne dass eine Bestätigung gemäß § 9 Absatz 3 MedBVSV oder eine Genehmigung nach der PSA Verordnung (EU) 2016/425 vorliegt, werden unwahre Angaben verbreitet.


Rechtsbruch - § 3 a UWG und Marktverhaltensregelungen

Gemäß § 3 a UWG handelt derjenige unlauter, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, Marktteilnehmers spürbar zu beeinträchtigen. Relevant ist hier, dass entgegen einer gesetzlichen Vorschrift gehandelt wird. Die gesetzlichen Vorschriften sind in diesem Falle sind die PSA-Verordnung (EU) 20167425, das MPG, MPDG, MDR und MedBVSV. In diesen gesetzlichen Vorschriften sind die Grundlagen für die Vermarkung von Atemschutzmasken geregelt (Zulassungsvoraussetzungen, Ausnahmen und Bestimmungen). Sollte ein Verstoß gegen eine dieser Regelungen vorliegen, liegt ein unlauteres Handeln auch vor.


Rechtsfolge eines Verstoßes beim Handel mit KN95, FFP2 und FFP3 Masken:

Die Folge des Verstoßes begründet für die weiteren Mitbewerber und Marktteilnehmer einen Anspruch auf Unterlassung. Dieser Unterlassungsanspruch wird auf die verschiedenen Verstöße gestützt. Dies kann zum einen das werben mit einer europäischen Schutzklasse bedeuten, zum anderen das werben mit CE-Kennzeichnungen oder einer falschen Bezeichnung als FFP2-Maske, wenn die entsprechenden Zulassungsverfahren nicht durchlaufen worden sind. Weiter könnten die Mitbewerber einen Schadenersatzanspruch geltend machen, der sich individuell berechnet.


Fazit zu Abmahnungen wegen angeblicher Fehler bei KN95 und FFP2 Masken

Sollten Sie KN95 Atemschutzmasken verkaufen, ist eine vorherige Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen unbedingt vorzunehmen. Dies schützt Sie vor einer eventuellen Abmahnung! Aufgrund der umfangreichen und verschiedenen gesetzlichen Grundlagen raten wir Ihnen, sich diesbezüglich genaustens rechtlich beraten zu lassen. Dies übernehmen wir gerne für Sie!

Sollten Sie eine Abmahnung wegen des Verkaufs von KN95, FFP2 oder FFP3 Masken oder wegen nicht ordnungsgemäß beschrifteten Desinfektionsmittels erhalten haben, ist ebenfalls Vorsicht geboten. Eine Abmahnung muss immer individuell geprüft werden! Auch hier stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Schreiben Sie uns bei einer KN95 oder FFP2 Abmahnung der brandt.legal Rechtsanwälte für die Tecxos GmbH direkt hier eine Nachricht!



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