Unerlaubte Werbung per E-Mail: So holen Sie sich Schadensersatz (DSGVO & BGH-Urteile)

  • 7 Minuten Lesezeit

Erhalten Sie Werbung ohne Einwilligung? AG Pfaffenhofen spricht 1.000 € Schadensersatz zu! Wie Sie Ihr Recht durchsetzen – Fachanwältin enthüllt Schritt-für-Schritt-Strategien


Diese E-Mail hätte Ihnen 1.000 € Schadensersatz einbringen können:

Sie öffnen morgens Ihre E-Mails – und finden eine Nachricht von einem Unternehmen, das Sie nicht kennen. Betreff: „Sichern Sie sich 20 % Rabatt auf unsere neuen Angebote“.


Ein Klick auf den Absender: kein Name, nur ein Firmenlogo. Unten in der Mail: Kein Abmeldelink. Kein Hinweis, wie die Daten erhoben wurden. Sie fühlen sich belästigt – und fragen sich: Darf man das überhaupt?

Die Antwort lautet: Nein – in den meisten Fällen ist das ein klarer Rechtsverstoß.

Unerlaubte Werbung per E-Mail ist in Deutschland und in der EU nicht nur lästig, sondern auch rechtswidrig.
Und mehr noch: Sie können sich dagegen juristisch wehren – mit Unterlassungsansprüchen, Löschung Ihrer Daten und teils sogar mit Geldentschädigung.

1. Was ist Werbung im Sinne von DSGVO & UWG?

Der Begriff „Werbung“ ist rechtlich weit gefasst – weit mehr als Produktanpreisungen:
• Direktmarketing: Rabatte, Sonderaktionen, Gutscheine
• Vermeintlich neutrale Inhalte: Newsletter, Umfragen, Kundenumfragen
• Beziehungsaufbau-Mails: „Wir vermissen Sie!“, „Willkommen zurück“
• Versteckte Werbung: Mails mit Hinweisen auf andere Produkte oder Partner

BGH-Rechtsprechung:
Der Bundesgerichtshof definiert Werbung als „jede Äußerung eines Unternehmens mit dem Ziel der Absatzförderung“ (BGH, Urteil v. 10.07.2008 – I ZR 75/06). Das umfasst auch freundliche Erinnerungen oder scheinbar informative Inhalte, wenn sie der Kundenbindung dienen.

Fazit:
Wenn Sie keine Einwilligung erteilt haben, dürfen diese Inhalte nicht an Sie versendet werden – weder im Newsletter noch als „transaktionsbezogene Information“.

2. Rechtsgrundlagen im Überblick – was verletzt wird

Art. 6 Abs. 1 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
• Ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung darf Ihre E-Mail-Adresse nicht für Werbung verwendet werden.
• Ein berechtigtes Interesse reicht hier nicht – Werbung ist nicht „interessenbasiert erlaubt“.

Art. 7 DSGVO – Bedingungen für die Einwilligung
• Die Einwilligung muss freiwillig, spezifisch, informiert und nachweisbar erfolgen.
• Ein Häkchen „vorausgewählt“? Ungültig.
• Kein Hinweis auf Widerrufsmöglichkeiten? Ungültig.

§ 7 UWG – Unzumutbare Belästigung
• Jede Werbung per E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist wettbewerbswidrig.
• Unternehmen riskieren hier nicht nur Abmahnungen durch Mitbewerber, sondern auch Unterlassungsansprüche durch Betroffene.


3. Was viele nicht wissen: Ihr Recht auf DSGVO-Schadensersatz

Die DSGVO erlaubt nicht nur „Beschwerden“ – sie gibt Ihnen einen einklagbaren Anspruch auf Geldentschädigung.

Art. 82 DSGVO – Immaterieller Schaden

Der Schaden muss nicht messbar sein – er kann auch im Kontrollverlust über die eigenen Daten, der Verärgerung, der Belästigung oder dem Gefühl der Überwachung bestehen.

EuGH & nationale Urteile (Beispiele):
• AG Pfaffenhofen (2023): 1.000 € Schadensersatz wegen unerlaubter E-Mail-Werbung
• LG Lübeck (2022): 750 € bei wiederholtem Versand trotz Widerrufs
• EuGH, Rs. C-300/21 (Österreich): Kein Erheblichkeitserfordernis – jede DSGVO-Verletzung kann kompensiert werden

Fazit:
Sie brauchen keinen Beweis eines großen Schadens – die Verletzung Ihres Rechts genügt, wenn sie belastend war.


4. Wie ich für Mandanten vorgehe – Schritt für Schritt

a) Mandatsannahme & Ersteinschätzung
• Sie schildern mir, was vorgefallen ist, senden mir die E-Mail(s) als Screenshot oder EML-Datei
• Ich prüfe: Wer ist Absender? Gab es jemals eine Einwilligung? Wie sieht der E-Mail-Text aus?

b) DSGVO-Auskunft & Dokumentation
• Ich verlange vom Unternehmen eine vollständige Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO.
• Das dient gleichzeitig der Beweissicherung – und erhöht den Druck.

c) Aufforderung zur Unterlassung, Löschung und ggf. Zahlung
• Ich setze Fristen, fordere eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
• Ich mache Löschung Ihrer Daten geltend
• Ich fordere Schadensersatz, begründet mit immaterieller Belastung

d) Reaktion abwarten oder klagen
• Viele Unternehmen reagieren nach meiner anwaltlichen Intervention bereits außergerichtlich.
• Wenn nicht, prüfe ich mit Ihnen eine Klage – kostentransparent und effizient.

5. Praxisfall: 3 Mails, 1 Screenshot, 500 €

Ein Mandant erhielt drei Werbemails eines E-Bike-Anbieters.
Er hatte nie eingewilligt. Die Mails enthielten keinen Abmeldelink, sondern den Hinweis: „Wenden Sie sich bei Fragen gern an unser Serviceteam.“

Er kontaktierte mich mit einem Screenshot. Ich forderte:
• Unterlassung
• Löschung der Daten
• 500 € DSGVO-Schadensersatz

Ergebnis:
Innerhalb von 10 Tagen wurde gezahlt – ohne Klage.

6. Typische Fehler, die Sie vermeiden sollten


• Nicht widersprechen und „aussitzen“
→ Auch ein einmaliger Verstoß kann anspruchsbegründend sein – handeln Sie frühzeitig.
• Nur bei der Aufsichtsbehörde beschweren
→ Behörden reagieren oft langsam – und entscheiden nicht über Schadensersatz.
• Mail einfach löschen ohne Screenshot
→ Beweise sichern – insbesondere Datum, Absender, Inhalt, Mail-Header.


7. Häufige Fragen (FAQ)

Was kostet die anwaltliche Durchsetzung?
Ich arbeite zum Festhonorar oder im Rahmen des RVG. In vielen Fällen trägt die Gegenseite die Kosten – oder sie werden bei Schadensersatz einkalkuliert.

Kann ich auch nachträglich meine Einwilligung widerrufen?
Ja – jede Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden, ohne Angabe von Gründen.

Kann man auch bei SMS oder WhatsApp werben?
Nur mit ausdrücklicher Einwilligung – sonst ebenfalls rechtswidrig.


8. Ausblick: Das digitale Grundrecht auf Kontrolle – und Ihre Rolle als Betroffene

Der EuGH und deutsche Gerichte erkennen zunehmend an:
Datenschutz ist kein „Nice-to-have“, sondern ein zentrales Persönlichkeitsrecht.
Niemand muss hinnehmen, dass Unternehmen Daten ohne Erlaubnis verwenden, zu Werbezwecken speichern oder weitergeben.


9. Praxisfall 2: Werbemails trotz Widerruf – 1.250 € Schadensersatz

Eine Mandantin hatte sich vor Jahren bei einem Online-Shop für den Newsletter registriert.


Nach einem Anbieterwechsel fühlte sie sich zunehmend belästigt und widerrief die Einwilligung per E-Mail – viermal.

Trotzdem erhielt sie in den folgenden Monaten regelmäßig Werbung – bis zu dreimal pro Woche.
Sie dokumentierte jede Mail. Ich übernahm den Fall.

Strategie:


• DSGVO-Auskunft
• Akteneinsicht bei der Aufsichtsbehörde
• Außergerichtliche Geltendmachung von 1.500 €
• Vergleich bei 1.250 €, Unterlassung + Löschung

Bemerkenswert: Die Gegenseite behauptete, der Widerruf sei „nicht eindeutig angekommen“ – das wurde vom Gericht nicht akzeptiert. Wer Werbung verschickt, muss Einwilligung und Widerruf sauber dokumentieren.


10. Praxisfall 3: Werbung über Weiterverkauf der Adresse – unklarer Absender

Ein Mandant erhielt Werbung für ein Finanzprodukt – von einer Firma, die er nicht kannte. Die E-Mail enthielt weder einen Link zur Abmeldung noch eine plausible Begründung, woher die Adresse stammt.

Recherchen ergaben: Die E-Mail-Adresse war offenbar über einen „Lead Broker“ im Rahmen eines Gewinnspiels verkauft worden – ohne konkrete Einwilligung, ohne DSGVO-konforme Nachweisführung.

Vorgehen:


• DSGVO-Auskunft (nach Art. 15 DSGVO)
• Keine plausible Dokumentation → eindeutiger Verstoß
• Unterlassung + Löschung + 500 € Schadensersatz erzielt

Besonders relevant: Die Frage, wie ein Unternehmen überhaupt an Ihre E-Mail kommt, ist zentral. Viele „Datenhändler“ arbeiten ohne DSGVO-konforme Einwilligungen – das ist Ihre Angriffsfläche.


11. Exkurs: „Berechtigtes Interesse“ oder doch Werbung?

Manche Unternehmen versuchen, die Nutzung Ihrer Daten mit „berechtigtem Interesse“ (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) zu rechtfertigen. Doch hier gilt:

Werbung ≠ berechtigtes Interesse.
• Schon der EuGH hat klargestellt: Werbung ohne Einwilligung ist grundsätzlich unzulässig – ein Interesse des Unternehmens an Absatzförderung reicht nicht.
• Auch sog. „Kundenpflege“ oder „Information“ wird vom BGH regelmäßig als Werbung eingestuft, wenn das Ziel eine geschäftliche Beziehung oder ein Verkauf ist.

Nur echte Transaktionsmails (z. B. Rechnungen, Terminbestätigungen) sind zulässig – alles andere ist zustimmungspflichtige Werbung.


12. Was tun, wenn ich nicht weiß, wie die Firma an meine E-Mail gekommen ist?

Ein häufiger Fall:


Sie erhalten Werbung, wissen aber nicht, wie Ihre Daten ins Spiel kamen – weil:


• Sie sich nie angemeldet haben
• Die Domain unbekannt ist
• Der Absender auf eine „vermeintliche Weiterleitung“ verweist

Hier hilft die DSGVO-Auskunft nach Art. 15 DSGVO.

Sie haben ein Recht darauf zu erfahren:
• Woher stammen Ihre Daten?
• Welche Kategorien wurden gespeichert?
• Wurden Ihre Daten weitergegeben?
• Welche Rechtsgrundlage stützt das Unternehmen?

Wenn darauf keine vollständige Antwort kommt, ist das bereits ein weiterer DSGVO-Verstoß – und stützt Ihren Anspruch auf Löschung und ggf. Schadensersatz.


13. Wiederholungstäter & Sammelbeschwerden: Ihre Rechte im Massenschadensfall

Einige Unternehmen arbeiten systematisch mit unzulässigen Massen-E-Mails – auch nach Beschwerden ändern sie wenig. Hier ist es besonders sinnvoll, mehrere Verstöße zu dokumentieren:


• Jeder einzelne Versand ist rechtswidrig
• Wiederholungen erhöhen das Prozessrisiko für Unternehmen
• Sie können bei der Datenschutzbehörde zusätzlich anzeigen – auch parallel zur anwaltlichen Geltendmachung

Tipp: Ich bündele für Mandantinnen und Mandanten bei Bedarf auch Fälle gegen dieselben Versender – das erhöht den Druck und vereinfacht die Argumentation.


14. Blick in die Zukunft: Wohin sich die Rechtsprechung entwickelt

Die Rechtsprechung wird zunehmend verbraucherfreundlicher. Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen deutlich gemacht:


• Datenschutz ist ein Grundrecht – kein Nebeninteresse
• Unternehmen tragen die Beweislast für Einwilligung
• Auch kleine Verstöße können zu Schadensersatz führen

Zugleich wächst das Bewusstsein für digitale Kontrolle und informationelle Selbstbestimmung – auch unter deutschen Amts- und Landgerichten. Verfahren, die vor drei Jahren noch abgewiesen wurden, führen heute regelmäßig zu Urteilen zugunsten der Betroffenen.

15. Was heißt das für Sie?


Wer heute handelt, nutzt das Momentum. Ich beobachte täglich, wie sich dieser Rechtsbereich zugunsten der Verbraucher wandelt – und setze genau dort an.


Unerlaubte Werbung ist kein Kavaliersdelikt. Sie greift in Ihre digitale Selbstbestimmung ein – und das ist heute ein Schutzgut auf Verfassungsniveau.
Sie haben das Recht, zu bestimmen, wer Sie kontaktieren darf – und wer nicht.

Sie haben 3 Jahre Zeit – handeln Sie JETZT!


Jede unerwünschte Werbe-Mail ist ein Angriff auf Ihre digitale Selbstbestimmung – und eine Gelddruckmaschine für Sie, wenn Sie wissen, wie.  


So starten Sie noch heute:

1. *E-Mail dokumentieren*: Screenshot oder Weiterleitung an mich.


  2. *Kostenlose Ersteinschätzung*: Innerhalb von 24 Stunden wissen Sie, wie viel Sie fordern können.  


3. *Ich kämpfe für Sie*


➤ Kontaktieren Sie mich JETZT – bevor die Verjährung droht!



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