Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bei Sachschäden bald nicht mehr strafbar - Expertenbeitrag

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Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, gemeinhin auch Unfallflucht, genannt soll nach Innformationen des Bundesverkehrsministeriums zukünftig nur noch eine Ordnungswidrigkeit sein (Quelle:RND). Demnach soll bei bloßen Sachschäden nur eine Ahdnung wegen einer Ordnungswidrigkeit erfolgen.

Dies entspricht bereits der Rechtslage in vielen Ländern des EU-Auslands. In Österreich ist die Unfallflucht beispielsweise nur eine Verwaltungsübertretung. Demnach wird die deutsche Gesetzesänderung und Entkriminalisierung einer Harmonisierung im Vergleich zu anderen Ländern dienen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Verkehrsstrafrecht, Fahrerlaubnisrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht spezialisiert. Er verteidigt häufig Fälle von unerlaubtem Entfernen vom Unfallort. Seiner Erfahrung nach werden viele Vorschläge der Staatsanwalt auf Einstellung gegen Geldauflage bei relativ geringen Schäden akzeptiert. Größere Sachschäden führen zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 2 S. 3 StGB, da für die Ungeeignetheit eine Regelvermutung spricht. 

Nach den Erfahrungen von Fachanwalt für Verkehrsrecht Christian Steffgen kann der Richter in der Verhandlung jedoch häufig überzeugt werden, bei nicht vorbestraften Tätern, die auf die Fahrerlaubnis angewiesen sind, und bei einem nicht bedeutenden Fremdschaden, abzusehen.

Wann ein bedeutender Fremdschaden anzunehmen ist, hängt vom jeweiligen Gericht ab. Die Staatsanwaltschaften haben hierzu oft Tabellen, die sich untereinander in der Höhe unterscheiden.

Das Landgericht Landshut (DAR 2013, 588) und das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 5.12.19, 5 Qs 73/19) nimmt eine Entziehung beispielsweise ab 2500 € vor. Andere Gerichte, wie z.B. das Landgericht Dresden (VA 19, 161) oder Landgericht Heilbronn (zfs 17, 291) gehen bei einem deutlich geringeren Schaden berits ab 1500 € von einem Regelfall aus. Vereinzelt nehmen Gerichte, wie das Landgericht Berlin (NZV 06, 106) mit 1100 € oder das Landgericht Hamburg (DAR 05, 168) mit 1250 € noch niedrige Schäden als bedeutsam an.


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