Unerwünschte Werbeanrufe, Werbe-SMS und Gewinnspielversprechen – was sollten Verbraucher beachten?

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„Sie haben gewonnen, bitte antworten Sie auf die SMS". Diesen Text erhalten viele Verbraucher auf Ihrem Handy. Die Entwicklung der Nutzungsmöglichkeiten des mobilen Internet haben viele Unternehmen für sich entdeckt. Sie nutzen Mobilfunkgeräte, mobile Datendienste und SMS für gezielte „Werbeansprachen" und Gewinnspiele. Teilweise werden die Endkunden direkt angerufen. Verbraucher sind dazu angehalten, Daten wie E-Mail-Adresse, Handynummer oder Kontonummer an Unbekannte nicht weiterzugeben. Hier liegen Rechtsrisiken. Der potentielle Schaden kann für den Verbraucher schnell einige tausend Euro betragen.

Abschluss von Gewinnspielabos - Rechtliche Möglichkeiten für Verbraucher

Teilweise sind die Anrufe bei Verbrauchern, die E-Mails zu „Werbezwecken" und SMS darauf gerichtet, Verträge mit „Überrumpelungscharakter" abzuschließen. Stimmen Verbraucher, teilweise auch unbewusst, zu liegt zunächst ein wirksamer Vertrag vor. Bei unscheinbaren Werbe-SMS oder E-Mails verstehen Verbraucher nicht, dass Sie eine verbindliche Willenserklärung abgeben. Meist sind die Mitteilungen so formuliert, dass es sich lediglich um eine „unverbindliche Option" handelt und kein verbindlicher Vertragsabschluss zustande kommen soll. In Gesprächen werden dann Bank- und Kontodaten abverlangt. Verbrauchern ist zu empfehlen, diese Daten weder telefonisch noch in einer Eingabemaske anzugeben. Die Rechtsprechung hat im Einzelfall als betrugsähnliches Verhalten eingestuft. Jedenfalls sind die Vorschriften über den Fernabsatz anwendbar (§§ 312b, d BGB). Hier ist zu empfehlen, bei Belehrung innerhalb von 14 Tagen den Widerruf in schriftlicher Form bzw. die sofortige Anfechtung zu erklären.

Zum 01.08.2012 ist die neue Vorschrift des § 312g BGB („Button Lösung") in Kraft getreten. Hiernach müssen Anbieter von Online-Diensten den Verbraucher ausdrücklich auf das entgeltpflichtige Leistungsangebot hinweisen, bevor ein Vertrag abgeschlossen wird. Wird diese Regelung nicht eingehalten, liegt ein abmahnfähiges Verhalten des Anbieters vor.

Unzulässige Kontaktaufnahme und Wettbewerbswidriges Verhalten

Verbraucher wollen nicht gegen ihren Willen durch Werbe- und Gewinnspielunternehmen kontaktiert werden. Deshalb erfolgen die Anrufe oftmals mit unterdrückter Rufnummer. Darüber hinaus können die Nummern der SMS-Versender und E-Mail-Adressen nicht zugeordnet werden. Grundsätzlich sieht § 102 TKG ein Verbot der Rufnummernunterdrückung vor. Dies gilt für Werbeunternehmen, die den Kontakt zu Verbrauchern aufnehmen. Betroffene Verbraucher können sich gegen dieses unlautere Verhalten zur Wehr setzen. Gemäß § 44 TKG steht Verbrauchern ein Unterlassungsanspruch zu. Dies gilt u.a. dann, wenn der Absender eine SMS oder E-Mail nicht konkret zuordnen kann. Im Einzelfall ist eine Anzeige bei der Bundesnetzagentur angezeigt. Die Bundesnetzagentur ist verpflichtet, jedem Einzelfall nachzugehen und über Maßnahmen (z.B. Netzsperren) gegen Anbieter zu entscheiden.

Die ungewollte Kontaktaufnahme per Telefonanruf, SMS und E-Mail verstößt auch gegen das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG). Täuschungen sind danach unzulässig. Bei Gewinnspielen handelt es sich um wettbewerbswidrige Handlungen zu Lasten der Verbraucher. Nach §§ 3, 5 UWG sind Online-Gewinnspiele einzelfallabhängig als irreführend und folglich wettbewerbswidrig zu qualifizieren. §§ 7, 13 UWG geben Verbrauchern einen Unterlassungsanspruch bei wettbewerbswidrigem Verhalten. Dabei handelt es sich u.a. um unerwünschte Werbeanrufe. Wettbewerbswidriges Verhalten ist jedes Handeln im Rechtsverkehr (Gewinnspiele, Werbeanrufe, Kontaktaufnahmen per SMS und E-Mail), dass dazu geeignet ist, Verbraucher zu täuschen und einen Vermögensschaden herbeizuführen. Dabei kommt es auf den mutmaßlich entgegenstehenden Willen an. Verbrauchern ist zu empfehlen, auf Anrufe mit unterdrückter Nummer nicht zu reagieren, SMS und E-Mails nicht zu beantworten. Ist der Absender erkennbar, sollte ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden.

Ansprüche und Handlungsempfehlung

Haben Verbraucher ohne rechtliche Verpflichtung ein „Abonnement" abgeschlossen und den Widerruf erklärt, besteht gemäß §§ 355, 357, 346 BGB ein Rückforderungsanspruch. Gibt ein Anbieter von Gewinnspielen ein Gewinnversprechen in Textform ab, besteht ein Anspruch auf Erfüllung nach § 661a BGB.

Hat ein Verbraucher ein „Werbeabo" abgeschlossen und eine Zahlung geleistet, kann ihm ein Anspruch auf Rückzahlung gemäß §§ 311 Abs.2, 280 Abs.1, 241 Abs.2 BGB zustehen. Sollte dem Verbraucher das Werbeunternehmen bekannt sein, sollten Rückforderungsansprüche geltend gemacht bzw. geschlossene Vereinbarungen rückgängig gemacht werden. Niemals sollten Zahlungen erfolgen bzw. Konto- oder Kreditkartendaten telefonisch oder elektronisch weitergegeben werden. Gerne berate ich Sie im Einzelfall.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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