Unerwünschte Werbung per E-Mail und SMS

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Unternehmen setzen als Werbeträger gerne elektronische Medien ein - die Vorteile liegen auf der Hand. Aber eben auch weil die Werbung via SMS oder E-Mail als äußerst kostengünstige Kommunikationsform zu Verfügung steht, hat der Gesetzgeber gewisse Grenzen gezogen, um die Geschäftspartner vor unerwünschter Werbung (SPAM) zu schützen.

So sind die Anforderungen für die Nutzung von Daten eines Kunden oder Geschäftspartners für Werbung im Wettbewerbsrecht (UWG) und Datenschutzrecht (BDSG) geregelt. Für elektronische Werbung ist § 7 UWG von Bedeutung. Danach ist die SMS-Werbung wie die Werbung per E-Mail nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Adressaten zulässig, unabhängig davon, ob es sich um eine Privatperson oder einen Gewerbetreibenden handelt. Diese Einwilligung erfolgt in der Regel mit der sogenannten „Opt-in"-Klausel, wonach ein bewusstes Bestätigen der Nutzung der Daten erfolgen muss. In der Regel sind dies die Häkchen, die angekreuzt werden müssen oder z.B. das aktive Eintragen in einen Newsletter-Service.

Die Rechtssprechung in dieser Sache ist noch uneinheitlich und der BGH hat bis dato nur entschieden, dass die „Opt-out"-Regel (automatische Aufnahme in eine Verteilerliste, ohne ausdrückliche Zustimmung) für elektronische Werbung nicht ausreichend ist (BGH vom 16. 07.2008, Az. VIII ZR 348/06).

Aufgrund der unklaren Rechtslage entscheiden sich viele Unternehmen und Betreiber von Newslettern für das „Double Opt-in" Verfahren, wonach der Eintrag in die Datenbank in einem zweiten Schritt (sog. Bestätigungs-Mail) bestätigt werden muss. So hat man die Möglichkeit, eine erwünschte Eintragung zu bestätigen, bzw. bei Missbrauch die Möglichkeit sich vor der Versendung von elektronischer Werbung  zu schützen. Die Zeiten, in denen Gerichte vereinzelt die Bestätigungs-E-Mail der „Double Opt-in" selbst als SPAM eingestuft haben, sind hoffentlich vorbei. So hat z.B. das Landgericht Berlin bestätigt, dass die Check-Mail bei Double-Opt-In-Verfahren für Newsletter-Bestellung kein SPAM ist (LG Berlin vom 23. 1. 2007, Az. 15 O 346/06). Abmahnungen aufgrund des Double-Opt-In-Verfahren unzumutbare Belästigung sollten daher in Zukunft wenig Erfolg haben, wenn die Grundsätze der Bestätigung für den Newsletter bestimmten Grundsätzen folgt (z.B. keine Werbung, keine mehrfache Versendung der Bestätigung, etc.).

 


 

 

 


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