Unerwünschte Post + Werbung trotz Briefkasten-Aufkleber: Unterlassungsanspruch+Schadensersatz prüfen

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Viele Bürger wollen keine kostenlosen Zeitungen, Werbeprospekt, Lieferservice-Werbung etc. erhalten und haben entsprechende Aufkleber auf ihrem Briefkasten. Trotzdem werden oft ungewollte Werbeprospekt etc. eingeworfen. 

Dieses Ärgernis muss man nicht tatenlos hinnehmen!

Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier, wie Sie reagieren sollten.

 

Ihre Rechte bei ungewolltem Posteinwurf

 

Grundsätzlich ist Briefkastenwerbung erlaubt, solange ein entgegenstehender Wille nicht ausdrücklich deutlich gemacht wird. 

 

  • „Werbung nein Danke!“

 

Befindet sich am Briefkasten etwa ein Aufkleber mit dem Vermerk „Werbung nein danke“, müssen sich die Werbenden allerdings hieran halten. Wird dennoch Werbung eingeworfen, ist dies rechtswidrig.

 

Dies hat der BGH bereits in einem Grundsatzurteil im Jahre 1988 klargestellt (Az.: VI ZR 182/88). 

Der entscheidende Leitsatz dieser Entscheidung lautet:

 

  • Dem Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung, der sich durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, steht gegenüber dem Werbenden ein Unterlassungsanspruch zu, wenn es dennoch zum Einwurf von Werbematerial kommt.

 

  • Der Unterlassungsanspruch besteht auch gegenüber einem Werbenden, der ein Werbeunternehmen mit der Verteilung des Werbematerials beauftragt hat. Der Werbende ist gehalten, gegenüber dem Werbeunternehmen alle möglichen rechtlichen und wirtschaftlichen Maßnahmen zu ergreifen, die eine Beeinträchtigung des Betroffenen zu verhindern geeignet sind.

 

Danach verletzt unerwünschte Werbung entgegen eines ausdrücklichen Hinweises Eigentum, Besitz und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers. 

Es kommt demnach maßgeblich darauf an, ob die Briekastenwerbung erkennbar nicht gewünscht ist.

Dafür bedarf es noch nicht einmal eines solchen Aufklebers, wenn man sich z.B. selbst zuvor an das Unternehmen gewandt hat, um einem Posteinwurf zu widersprechen. 

 

Eine weitere Möglichkeit stellt die Eintragung auf der „Robinson Liste“ beim Deutschen Dialogmarketing-Verband dar. Das ist eine Schutzliste mit Kontaktdaten von Personen, die unaufgefordert keine Werbung erhalten wollen. Eine dortige Eintragung kommt der individuell geäußerten Erklärung gleich. 

 

  • Unerwünschte von gewünschter Werbung filtern

Manche Werbung kann jedoch durchaus erwünscht sein, wie beispielsweise von den örtlichen Lieferservices etc. Wichtig zu wissen ist, dass hier kein „Alles oder Nichts“ Prinzip gilt. Man kann vielmehr ganz individuell filtern, welche Werbung man erhält bzw. von welchen Firmen man jedenfalls keine Post mehr erhält.

Das LG Lüneburg hat in einem  Urteil vom 04.11.2011 (Az. 4 S 44/11) entschieden, dass ein Aufkleber am Briefkasten nicht notwendig sei und vielmehr die ausdrückliche Mitteilung an das werbende Unternehmen, dass keine Werbung im Briefkasten erwünscht ist, genüge. 

Sie können somit gezielt unerwünschte Werbung ausfiltern und müssen dabei nicht auf gewünschte Werbung verzichten. Die damit verbundenen organisatorischen Herausforderungen treffen den Werbenden und könne nicht auf den Empfänger/Betroffenen abgewälzt werden. Vielmehr liege es in der Verantwortung des Unternehmens, den jeweiligen Zusteller darüber zu informieren, wer keine Werbung wünscht.   

 

  • Ihr Anspruch auf Unterlassung!

Der Empfänger unerwünschter Werbesendungen kann einen Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden aus § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB per Abmahnung geltend machen

 

Mitbewerber der unerlaubt Werbenden (z.B. ein konkurrierender Lieferservice) und Verbraucherorganisationen/Verbände könnten zudem ein weiterer Unterlassungsanspruch aus § 7 UWG geltend machen. 

 

Der Einwand, die Werbung werde nicht von dem werbenden Unternehmen, sondern einer Marketingagentur eingeworfen ist dabei irrelevant. Der Unterlassungsanspruch kann nämlich sowohl gegen den einwerfenden Zusteller, als auch gegen das werbende Unternehmen geltend gemacht werden. Als Auftraggeber der Werbeaktion haftet der werbende Unternehmer als Störer.


  •  Zahlung einer Vertragsstrafe an Sie

Der Werbende kann zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Kommt es dann zu weiteren Verstößen gegen diese Erklärung, ist das werbende Unternehmen zur Zahlung einer Vertragsstrafe an Sie verpflichtet.


  • Schadensersatz nach DSGVO

Zudem bleibt bei persönlich adressierter Werbung, ob Ihnen wegen der Datenverarbeitung ggf. ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zusteht. Hier bleibt zu prüfen ob das werbende Unternehmen zu Recht Ihre persönlichen Adressdaten verarbeiten durfte. Dazu hätten Sie zuvor zustimmen müssen, z.B. bei einer früheren Bestellung oder im Rahmen eines Gewinnspiels etc. Hier bleibt auch zu prüfen, ob Sie ausreichend über den Datenschutz belehrt worden sind (ausreichende Datenschutzbelehrung bei Briefwerbung).

 

Unser Rat


Ihre (Unterlassungs-)-Ansprüche sollten individuell geprüft werden.

Wir helfen Ihnen gerne, ein Abmahnverfahren gegen den Werbenden einzuleiten. Der Werbende kann zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Hier ist anwaltlicher Rat sinnvoll, um eine passende Unterlassungserklärung vorzuformulieren.

Wird auch diese Unterlassungserklärung missachtet, wäre das Unternehmen zur Zahlung einer Vertragsstrafe an Sie verpflichtet. 

Dabei müssen Sie beweisen, dass es z.B. trotz eines Aufklebers zu einem Werbeeinwurf gekommen ist. Dazu dürfte es sich anbieten, die Sendung zu fotografieren oder Mitbewohner als Zeugen zu benennen. Wir helfen Ihnen hier prozessual sicher vorzugehen. 

Bei renitenten Unternehmen und wiederholtem Einwurf ungewollter Werbung hilft manchmal nur ein gerichtliches Verfahren. 

Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, so wenden wir uns gerne an Ihre Rechtsschutzversicherung zur Einholung einer Deckungszusage. 

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit bundesweit gern zur Verfügung.

 

Wir helfen Ihnen!

 

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor.

 

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit gern zur Verfügung.

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse: 

kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: www.e-commerce-kanzlei.de

 

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)



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