Unfall auf Parkplatz - wer hat Schuld?

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Wenn es auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz zu einer Kollision kommt, gelten für die Frage der gegenseitigen Ansprüche besondere Regeln. So gilt für sämtliche Beteiligte auf Parkplätzen in besonderem Maße das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 II StVO). Hieraus folgt, dass im Zweifel, also wenn eine eindeutige Klärung der beiderseitigen Verursachung möglich ist, eine Haftungsteilung vorzunehmen ist.

Und was ist mit der Regel „rechts vor links"? In einem von dem Landgericht Detmold zum Aktenzeichen 10 S 1/12 im Mai 2012 entschiedenen Fall hatte sich der Unfall auf einem Kaufhausparkplatz ereignet, der lediglich mit Parkbuchten markiert war. Andere, straßenähnliche Markierungen waren nicht vorhanden. Der von rechts kommende Fahrer konnte sich nicht mit seiner Argumentation durchsetzen, dass der Unfallgegner, von links kommend, sein Vorfahrtsrecht nicht beachtet habe. Die Schadenteilung zu jeweils 50% aufgrund des gegenseitigen Rücksichtnahmegebotes (s.o.) sei zutreffend. Lediglich, wenn einander kreuzende Verbindungswege hinsichtlich ihrer Erscheinung (Markierung, Breite, Verkehrsführung) im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, so dass sich ein deutlicher Straßencharakter der Fahrbahnen ergibt, kommt die Vorfahrtsregel „rechts vor links" zur Anwendung. Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, lediglich Parkflächenmarkierungen vorhanden sind, kommt die Vorfahrtsregel „rechts vor links" auf dem Parkplatz nicht zum Tragen.

Wichtig: versuchen Sie die Unfallregulierung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht ohne die Hilfe eines Verkehrsanwaltes. Die Versicherungen nehmen oft Kürzungen vor, von denen Sie im Zweifel gar nichts merken.

Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).

Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel. 03301 - 53 63 00).


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