Unfall auf einem Parkplatz beim Ausparken – wer hat schuld?

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Oft passiert es auf einem Supermarkt- oder Möbelmarktparkplatz oder gar im Parkhaus. Noch eben schnell die Einkäufe erledigen, um endlich ins Wochenende zu können. Die Parkplätze sind eng und voll. Ständig wird ein- und ausgeparkt, auf den Parkplatz ein- und ausgefahren. So auch in einer Fallsituation die, so Rechtsanwalt Torsten Schutte, häufig passiert und die der BGH in 2015 mit Urteil bewertet hatte:

Der dortige Kläger hatte seinen Pkw zunächst ordnungsgemäß auf dem Parkplatz eines Baumarkts abgestellt. Nach der Beendigung seiner Einkäufe fuhr er mit seinem Pkw rückwärts aus der Parkbucht heraus.

So passierte es, dass genau in diesem Moment aus der Parkbucht schräg gegenüber ebenfalls der spätere Beklagte herausfuhr.

Der Unfall ereignete sich schließlich in der Parkplatzgasse, die für den an- und abfahrenden Verkehr typischerweise auf diesen Parkplätzen besteht.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten hatte im Vorfeld der Klageerhebung bereits 50 % des Schadens am Fahrzeug des Klägers reguliert, der 100 % seines Schadens erstattet haben wollte.

Der Kläger hatte das behauptet, was in 100 % aller Fälle von mindestens einer Partei Folgendes behauptet wird:

Er habe im Zeitpunkt der Kollision bereits in Fahrtrichtung gestanden und der Beklagte sei ihm aufgrund einer Unachtsamkeit hineingefahren.

Normalerweise, und so sah dies die gegnerische Haftpflichtversicherung und beide Instanzgerichte, streitet gegen beide Ausparkenden der sogenannte Anscheinsbeweis, wenn niemand beweisen kann, dass und wie lange er bereits gestanden hatte, bevor es knallte.

Was häufig aufgrund des geringen Sachschadens (wegen der geringen Geschwindigkeiten, die gefahren werden) vor dem Amtsgerichten Deutschlands ausgetragen wird, wurde hier vom BGH entschieden, nachdem der Kläger hartnäckig sein Klageziel weiterverfolgte.

Und tatsächlich hielt die Revision (die Aufgabe des Bundesgerichtshofs: Untersuchung auf Rechtsfehler) des Klägers stand und führte zur Aufhebung der Urteile von Amts- und Landgericht.

der BGH führt in seinem Urteil aus:

Die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs liegt regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere – rückwärtsfahrende – Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 6/15.

Fazit aus Sicht von Rechtsanwalt Torsten Schutte, Kanzlei schutte.legal: Dieses Urteil sollte denjenigen Mut machen, die sich „sicher“ sind, bereits gestanden zu haben.


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