Unfall im Kreisverkehr - Radfahrer ist wartepflichtig

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Die Beachtung von Vorfahrtsregeln hat große Bedeutung für die Anspruchsgeltendmachung nach einem Verkehrsunfall. Oft ist die Auslegung aber nicht so einfach, wie sich beispielsweise in folgendem Fall wieder gezeigt hat.

Wieder einmal ist es eine Situation im Kreisverkehr, die zum Streit geführt hat. Folgende Kernaussage: Hat ein Radfahrer auf einem neben einem Kreisverkehr verlaufenden Radweg das Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ zu beachten, wenn er eine Zufahrtsstraße zum Kreisverkehr überqueren will, ist der Radfahrer gegenüber den Autos, die über die Zufahrtsstraße in den Kreisverkehr einfahren wollen, wartepflichtig. Das gilt sogar dann, wenn die Autofahrer vor dem Radweg und dem Erreichen des Kreisverkehrs selbst das Zeichen „Vorfahrt gewähren“ in Kombination mit dem Zeichen „Kreisverkehr“ passieren müssen.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 17.7.12 (Az. 9 U 200/11). Die klagende Radfahrerin hatte in dem entschiedenen Fall nach ihrem Sturz Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von € 15.000,- gefordert, war mit ihrer Klage aber gescheitert.

Die Entscheidung ist auch inzwischen rechtskräftig, weil die Revision zum BGH nicht zugelassen worden ist.

Weitere Infos: www.ra-hartmann.de


Dr. Henning Hartmann, M.Phil.

Fachanwalt für Strafrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht


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