Schuldfrage bei Unfall im Kreisverkehr geklärt!

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Die folgende Unfallsituation gehört zu den „Klassikern“ im Verkehrsrecht. Ein Pkw fährt in den Kreisverkehr ein; er geht davon aus, dass ein im Kreisverkehr fahrender Wagen vorher rechts abbiegt, also aus dem Kreisverkehr ausfährt. Beim Einfahren in den Kreisverkehr kommt es zum Unfall.

Ein solcher Sachverhalt lag dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 11.4.14 (Az.: 815 C 248/12) zugrunde. Als die Polizei am Unfallort eintraf, war der genaue Unfallhergang streitig. Nach Darstellung der Klägerseite sei die Klägerin bereits in dem Kreisverkehr unterwegs gewesen. Der Beklagte (als Einbieger) habe nicht gewartet, sondern sei auch in den Kreisverkehr eingefahren und habe dann versucht, an der rechten Seite der Klägerin vorbei zu fahren. Dabei sei das von dem Beklagten gefahrene Fahrzeug mit dem der Klägerin im vorderen Bereich kollidiert.

Vor der Einfahrt in den Kreisverkehr steht das Zeichen 205. Diese Regelung war der Grund, warum das AG Hamburg-Barmbek zu einer klaren und grundsätzlichen Entscheidung gekommen ist: Der Einfahrende hat zu 100 % Schuld.

Folgende Überlegung:

1.) Ereignet sich ein Unfall im Einfahrtsbereich eines Kreisverkehrs, rechtfertigt dies die Annahme eines Vorfahrtsverstoßes des Einfahrenden.

2.) Aus diesem Vorfahrtsverstoß wiederum folgt ein Anscheinsbeweis für die alleinige Unfallverursachung durch den Einfahrenden und damit eine Haftung in Höhe von 100 %.

Verfasser: Dr. Henning Hartmann

Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht

Weitere Infos: http://verkehr-unfall-anwalt.de/unfall-im-kreisverkehr-wer-hat-schuld/


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