Unfall mit Einsatzfahrzeug: Schadensteilung für Oberlandesgericht Frankfurt möglich!

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Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 20.11.2023, Az. 17 U 121/23 entschieden, der Fahrer eines im Einsatz befindlichen Notarztfahrzeugs eine Kreuzung nur dann bei Rotlicht überqueren darf, wenn er sich sicher sein kann, dass die anderen Fahrer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht eingestellt haben. Wenn der Fahrer des mit Sonderrechten ausgestatteten Fahrzeugs den an ihn gestellten Sorgfaltsanforderungen nicht genügt, weil er nicht auf den Querverkehr achtet, ist bei einem Unfall eine Schadensteilung möglich.

Im vom Oberlandesgericht Frankfurt/Main zu entscheidenden Fall hatte das Landgericht Limburg mit Urteil vom 17.05.2023, Az. 1 O 153/20 eine Haftungsquote von 50:50 gebildet, welche die Berufungsinstanz nun ausdrücklich gebilligt hat.


Sonderrechte sind nicht allumfassend!

Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind grundsätzlich im Einsatz über § 35 Abs. 5a StVO von den Regeln der StVO befreit, allerdings darf der Fahrer bei Wahrnehmung dieser Sonderrechte nicht sorgfaltswidrig agieren. Dabei gilt das Prinzip, dass die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht umso mehr steigen als der Fahrer von den Verkehrsregeln abweicht. Bei einer roten Ampel müsse sich das Einsatzfahrzeug vorsichtig in die Kreuzung vortasten, damit er sich einen Überblick darüber verschaffen kann, ob die anderen Fahrer ihn und sein Vorhaben erkannt haben. In diesem Zusammenhang müsse er stets bremsbereit sein und ggf. sogar bis zum Stillstand abbremsen.


Einsatzfahrer konnte sich nicht auf Vertrauensgrundsatz berufen

Es kann nicht vorausgesetzt werden, dass jeder Verkehrsteilnehmer ohne weiteres von einem Einsatzfahrzeug Kenntnis nehmen und sich entsprechend verhalten. Hier ist in jedem Einzelfall auf die jeweilige Verkehrslage abzustellen. Im Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main hatte sich der Einsatzfahrer nicht ausreichend den nötigen Überblick verschafft, weshalb nach der Kollision die Quote von 50:50 nicht zu beanstanden war.


Als erfahrener und bundesweit tätiger Fachanwalt für Verkehrsrecht stehe ich Ihnen ich Ihnen bei der Schadensregulierung gerne zur Verfügung. 



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