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Unfall trotz Einparkhilfe: Wer haftet?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Mittlerweile verfügen viele neue Kfz über eine Einparkhilfe. Dieses System übernimmt das Lenkmanöver – der Autofahrer muss nur noch Gas geben oder bremsen. Passiert dabei jedoch ein Unfall, stellt sich unter anderem die Frage, ob eine Haftung des Autofahrers entfällt, weil er sich auf den Parklenkassistenten verlassen durfte.

Kollision mit stehendem Kfz?

Ein Autofahrer wollte rückwärts in eine Parklücke einparken, die sich parallel zur Fahrbahn befand. Dabei verwendete er eine im Wagen installierte Einparkautomatik, damit sein Auto im richtigen Winkel in die Lücke einfuhr. Dabei kam es jedoch zum Unfall mit dem hinter ihm befindlichen Fahrzeug.

Von dessen Halter verlangte der Autofahrer daraufhin Schadenersatz. Schließlich habe der mit seinem Fahrzeug an ihm vorbeifahren wollen, während er selbst gerade beim Einparken war. Im Übrigen habe er eine Einparkhilfe verwendet, die eigentlich beim Auftauchen eines Hindernisses den Einparkvorgang hätte abbrechen müssen. Er habe sich auch auf die Einparkhilfe verlassen dürfen – dass der Parklenkassistent dagegen nicht angehalten hat, könne nicht zu seinen Lasten gewertet werden. Sein Unfallgegner weigerte sich jedoch, zu zahlen. Er sei mit seinem Pkw nicht gefahren, sondern habe hinter dem Unfallgegner in der Parklücke gestanden. Daraufhin zog der einparkhilfeunterstützte Autofahrer vor Gericht.

Autofahrer haftet allein

Das Amtsgericht (AG) Gelsenkirchen wies sämtliche Ansprüche des klagenden Autofahrers zurück.

Für ein – den Schadenersatz begründendes – Verschulden seines Unfallgegners gab es nämlich keine Anhaltspunkte. Der hatte laut Sachverständigengutachten mit seinem Kfz vielmehr rechtmäßig hinter der freien Parklücke gestanden und war für den einparkenden Autofahrer gut erkennbar.

Dagegen hat der Autofahrer selbst gegen § 9 V StVO (Straßenverkehrsordnung) verstoßen. Danach muss man unter anderem beim Rückwärtsfahren darauf achten, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Notfalls muss man anhalten und sich von einem Dritten einweisen lassen. Anstatt diese Verkehrsregel zu befolgen, hat er sich blind auf seine Einparkhilfe verlassen. Das ist allerdings unzulässig. Vielmehr trifft den Rückwärtsfahrenden trotz Einparkhilfe die Pflicht, ständig Rückschau zu halten, um etwaige Hindernisse sofort zu erkennen, sowie jederzeit bremsbereit zu sein. Das gilt vor allem dann, wenn die Einparkautomatik nur das Lenkmanöver übernimmt, der Autofahrer aber noch aktiv Gas geben oder abbremsen muss.

Im Übrigen sprach der sog. Anscheinsbeweis für ein Verschulden des klagenden Autofahrers. Denn kommt es beim Rückwärtsfahren zu einem Unfall, liegt es nahe, dass ihn der Einparkende – z. B. aufgrund von Unaufmerksamkeit – verschuldet hat, weil er den hinter ihm stehenden Wagen beispielsweise übersehen hat. Der Anscheinsbeweis wurde auch nicht widerlegt – denn der Autofahrer konnte vorliegend nicht beweisen, dass es aus einem anderen Grund als seiner Unaufmerksamkeit zu der Kollision gekommen ist.

Fazit: Ein Parklenkassistent kann beim Einparken eine große Hilfe sein. Muss der Autofahrer aber aktiv Gas geben bzw. abbremsen, darf er sich nicht darauf verlassen, dass die Einparkhilfe automatisch abbremst, wenn sich Hindernisse – z. B. andere Autos – nähern. Kommt es dann zum Unfall, haftet der Autofahrer allein. Das bedeutet, eine etwaige Mithaftung des Unfallgegners in Höhe der Betriebsgefahr seines Kfz scheidet aus.

(AG Gelsenkirchen, Urteil v. 03.05.2016, Az.: 427 C 74/15)

(VOI)

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