Unfallabrechnung: Stundensätze der Markenwerkstatt (auch bei fiktiver Abrechnung)

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Auch bei etwas älteren Autos darf Unfallgeschädigten die Reparatur in einer Markenwerkstatt nicht verweigert werden. Autofahrer dürfen nach einem Unfall ihren Wagen grundsätzlich in einer Markenwerkstatt reparieren lassen, oder können, wenn sie sich gegen eine Reparatur entscheiden (sog. fiktive Abrechnung), die hierfür anfallenden Kosten beanspruchen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr in bereits mehreren Urteilen entschieden (vgl. u.a. Urteil vom 20.10.09; VI ZR 53/09).

Danach darf die Versicherung des Unfallverursachers den geschädigten Fahrer allenfalls bei einem mehr als drei Jahre alten Auto auf eine günstigere Werkstatt verweisen, darunter scheidet eine Verweisung aus. Doch auch wenn diese Altersmarke "gerissen" wird, muss die Versicherung zunächst beweisen, dass die Werkstatt in technischer Hinsicht denselben Qualitätsstandard hat wie eine Markenwerkstatt. Im konkreten Fall ging es um einen mehr als neun Jahre alten VW Golf mit 190.000 Kilometer auf der Uhr; bei einem von einem anderen Fahrer verursachten Unfall war er beschädigt worden. Der VW-Fahrer beharrte darauf, dass für die Reparaturkosten der 90-Euro-Stundensatz einer VW-Werkstatt erstattet wird. Die Versicherung des Unfallverursachers wollte ihn auf eine andere Werkstatt verweisen, wo die Reparatur 70 Euro pro Stunde kostete. Der Golffahrer klagte wegen der Differenz, die sich aus den höheren Lohnkosten ergibt.

Nach den Worten des BGH ist es Eigentümern neuwertiger Autos im Alter von maximal drei Jahren nicht zumutbar, sich auf eine andere Werkstatt verweisen zu lassen, die ihm womöglich bei späteren Streitigkeiten um Mängel bei der Reparatur Schwierigkeiten bereiten könnte. Aber auch bei älteren Fahrzeugen kann der Fahrer dem Urteil zufolge im Einzelfall die Reparatur in einer Markenwerkstatt durchsetzen - und zwar dann, wenn er seinen Wagen bisher immer dorthin zur Wartung und Reparatur gebracht hat.

Der BGH präzisierte damit seine Rechtsprechung aus dem sogenannten Porsche-Urteil vom April 2003. Hier wurde jedoch eingeschränkt: Wenn dem unfallgeschädigten Autofahrer "mühelos" die Reparatur in einer günstigeren und technisch gleichwertigen Werkstatt möglich wäre, müsste er sich auf diese Alternative verweisen lassen.

Weitere Infos hierzu auf unserer Homepage: www.ra-hartmann.de


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