Unfallflucht als Obligenheitsverletzung (auch zu Fragen der Arglist und des Vorsatzes)

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Wenn ein Unfallbeteiligter eine Unfallstelle unentschuldigt verlässt, ohne die notwendigen Angaben zu tätigen (Unfallflucht), rechtfertigt dies die Annahme arglistigen Handelns, wenn es geeignet ist, die Aufklärung des Unfalles und die Ermittlung des Haftungsumfangs der Versicherung nachteilig zu beeinflussen. Eine Bereicherungsabsicht ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich. Die Versicherung kann dann wegen Obliegenheitsverletzung den Versicherten in Regress nehmen.

Zum Sachverhalt:

Der Beklagte beschädigte mit seinem bei dem Kläger haftpflichtversicherten Pkw auf einem Parkplatz in Folge von Unachtsamkeit beim Ausparken den dort abgestellten Pkw der Frau H. Er stieg aus, besah sich den Schaden und führte ein kurzes Gespräch mit dort anwesenden Zeugen. Anschließend suchte er das zuvor von ihm besuchte Casino auf und kam nach kurzer Zeit zurück, ohne den Halter bzw. Fahrer des beschädigten Fahrzeuges ausfindig gemacht zu haben. Sodann fuhr er mit seinem Pkw davon. Die herbeigerufene Polizei nahm die Beschädigungen an dem Fahrzeug der Geschädigten auf. Später kehrte der Beklagte zurück und teilte gegenüber der Polizei mit, dass er der Verursacher des Unfalles sei.

Aus den Gründen:

Das Amtsgericht und auch das Landgericht sahen eine Obliegenheitsverletzung des Versicherten und damit einen Anspruch der Versicherung auf Ausgleich des von ihr regulierten Schadens aus § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB, da die Versicherung im Gesamtschuldverhältnis der Parteien (§ 115 VVG) den Haftpflichtschaden vollständig reguliert hatte, obwohl sie im Innenverhältnis nach § 28 Abs. 2 und 3 VVG leistungsfrei war.

Auch haben beide Instanzen angenommen, dass der Versicherte vorsätzlich gegen seine vertragliche Aufklärungspflicht aus dem Versicherungsvertrag verstoßen hat. Nr. E.1.3. Satz 2 der AKB 2008 begründe bei einem Schadensereignis eine Obliegenheit, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Es komme dabei nicht darauf an, dass sich die Verkehrsunfallflucht weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Bemessung des Umfangs der Leistungspflicht ausgewirkt hat. Es sei ausreichend, dass die Verkehrsunfallflucht potentiell geeignet war, die Aufklärung des Tatbestandes und die Ermittlung des Haftungsumfanges der Versicherung nachteilig zu beeinflussen (vgl. auch LG Düsseldorf in MDR 2010, 1319).

Dabei habe auch Arglist vorgelegen, die demnach vorliege, wenn der Versicherte ein Verhalten zeigt, dass einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt. Dabei werde keine Bereicherungsabsicht vorausgesetzt.

Das Urteil verdeutlicht, wie notwendig es ist, unbedingt die Wartepflicht nach einem Verkehrsunfall zu beachten. Denn andernfalls droht nicht nur ein Strafverfahren und gegebenenfalls eine lange Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern auch ein Schadenersatzanspruch der Haftpflichtversicherung. Schon im eigenen Interesse ist es deshalb immer empfehlenswert, nach einem Verkehrsunfall stets zu warten und im Zweifelsfalle die Polizei zu rufen.



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