Unfallflucht: Entzug der Fahrerlaubnis setzt Sachschaden von mindestens 2.500 EUR netto voraus

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Das Landgericht Nürnberg-Fürth musste sich Ende August mit der Frage beschäftigen, ob ein Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund einer Unfallflucht bei geringen Sachschäden als rechtmäßig anzusehen ist. (AZ.: 5 Qs 58/18)

Das Gericht musste über das Merkmal „bedeutender Wert“ im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entscheiden.

Der Entscheidung ist folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Ein Autofahrer soll beim Ausparken aus einem Parkplatz quer zur Fahrbahn ein anderes parkendes Auto beschädigt haben. An diesem Auto soll ein Sachschaden in Höhe von 2.100 Euro entstanden sein. Aufgrund Zeugenbeobachtung führte diese Handlung zu einem Strafbefehl durch das Amtsgericht Nürnberg, welches dem Fahrer das Delikt des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB vorwirft und dem Beschuldigten aufgrund dessen die Fahrerlaubnis vorläufig entzog.

Gegen den Strafbefehl legte der Beschuldigte Einspruch ein. Die Sache wurde an das Landgericht Nürnberg-Fürth zur Entscheidung verwiesen. Die Richter entschieden jedoch zu Gunsten des Beschuldigten und hoben den Strafbefehl des Amtsgerichtes auf. Sie führten unter anderem als Begründung an, dass ein Fahrerlaubnisentzug nach § 111a StPO nur rechtmäßig sei, wenn der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr geeignet ist. Dieses Merkmal der „Ungeeignetheit“ kann auch durch die vorsätzliche Beschädigung „bedeutender fremder Sachen“ entstehen gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.

Die Richter zweifelten jedoch an der „Bedeutsamkeit“ des Sachschadens, da dieser lediglich in Höhe von 2.100 Euro entstanden ist. Der bisherige Mindestbetrag von 1.800 Euro sei in der heutigen Zeit aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre nicht mehr anwendbar und müsse zur Anpassung der Rechtssicherheit an die obere Wertgrenze von 2.500 Euro korrigiert werden.

Aufgrund dieser Änderung sei ein Schaden von bedeutsamen Wert in diesem Fall nicht mehr anzunehmen und die Grundlage des Fahrerlaubnisentzuges nach § 111a StPO iVm § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entfällt.

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. 

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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