Unfallflucht kann sehr teuer werden – Unfallbeteiligung in Leipzig und Umgebung

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Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), im Volksmund auch „Unfallflucht“, ist eigentlich kein „großes“ Delikt.

Kann jedem mal passieren, wird bei ansonsten unbescholtenen Menschen wie mir und dir mit plus/minus 60 Tagessätzen bestraft und gut is'. Vor allem, wenn das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlässt; den lässt man einfach rechtskräftig werden und man kommt sogar noch um einen „Prozess“, das heißt um eine Hauptverhandlung vor Gericht, herum. Dazu kann man sich ja auch noch die Kosten für einen Anwalt sparen.

Was viele aber sträflich übersehen, sind die möglichen versicherungsrechtlichen Folgen!

In der Regel hat der Unfallflüchtige eine Kollision bzw. einen Schaden an einem anderen Fahrzeug oder an einer Sache (Leitplanke, Gebäude, Baum etc.) oder gar an einer Person verursacht. Den Schaden reguliert erst einmal Ihre Haftpflichtversicherung, was Sie oftmals gar nicht mitbekommen.

Dann aber, nachdem sie wegen Unfallflucht rechtskräftig verurteilt worden sind, steht für Ihre Versicherung zugleich auch fest, dass Sie mit dem unerlaubten Entfernen versicherungsvertragliche Obliegenheiten verletzt haben. Das heißt wiederum, dass Ihr Versicherer gegen Sie einen Rückgriffsanspruch geltend machen wird, und zwar bis 5.000 Euro! Dieser Anspruch entsteht zwar nicht automatisch und es gibt auch hier unter Umständen Mittel und Wege, sich erfolgreich zur Wehr zu setzen. Darauf sollten Sie es aber nicht ankommen lassen.

Das heißt:

Sobald gegen Sie wegen Unfallflucht ermittelt wird, einen auf Strafrecht oder Verkehrsecht spezialisierten Anwalt aufsuchen und mit ihm zusammen prüfen, ob man sich nicht vielleicht doch gegen den Vorwurf der Unfallflucht wehren kann. Insbesondere bei kleinen Dellen oder Kratzern am eigenen oder am fremden Fahrzeug ist der Nachweis der behaupteten Kollision oft sehr schwer zu führen. Viele Staatsanwaltschaften stellen das Ermittlungsverfahren gerne ein, weil es einen unverhältnismäßigen Aufwand (Gutachten, Zeugenvernehmungen etc.) erfordern würde, ihnen die Beteiligung mit Sicherheit nachzuweisen. Oder: Die Kollision haben Sie zwar verursacht, Sie müssen aber auch etwas davon mitbekommen (und trotzdem die Unfallstelle verlassen) haben. Und das muss Ihnen nachgewiesen werden können. Dieser Nachweis gelingt oftmals nicht, weshalb das Verfahren im Ermittlungsstadium oft eingestellt wird oder sie in einer Hauptverhandlung freigesprochen werden müssen.

Risiko hierbei ist:

Das Amtsgericht holt z. B. ein aufwendiges Sachverständigengutachten ein, welches im Ergebnis feststellt, dass Sie die Kollision eben doch gespürt oder gehört haben müssen, und Sie werden verurteilt. Dann müssen Sie nicht nur die Geldstrafe, sondern auch die Verfahrenskosten bezahlen. Und hierzu gehören eben auch die oftmals im vierstelligen Bereich liegenden Gutachterkosten. Auch die Rechtsschutzversicherung hilft Ihnen dann wenig. Bei einer Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes (Unfallflucht geht nur vorsätzlich) entfällt der Leistungsanspruch und Sie haben alle Kosten zu tragen bzw. Leistungen der RSV zurückzuerstatten.

Deshalb ist es wichtig, so früh wie möglich einen Verteidiger aufzusuchen, der mit Ihnen die Chancen und Risiken des Verfahrens erörtert und die richtige Strategie entwickelt.

Der beste Tipp aber ist

Wenn es mal „gekracht“ haben sollte, halten Sie an und warten, bis der Eigentümer oder Besitzer des geschädigten Fahrzeuges eintrifft und tauschen Sie Ihre Kontaktdaten und Versicherungsnummern etc. aus. Falls niemand kommt, rufen Sie die Polizei, die den Unfall aufnimmt. Und in jedem Fall: Sofort die eigene Haftpflichtversicherung informieren! Auch dann, wenn der Unfallgegner – scheinbar – auf Ersatz verzichtet oder „nichts von Ihnen will“. Auch ohne Unfallflucht sind Sie vertraglich verpflichtet, Ihrem Haftpflichtversicherer umgehend eine Schadensmeldung mit Unfallbericht zu fertigen.

Ich wünsche Ihnen eine unfallfreie Fahrt! Falls doch etwas passiert, können Sie sich gerne an mich wenden.

Herzliche Grüße aus Leipzig,

Ihr Rechtsanwalt Patrick Graf zu Stolberg, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger seit 20 Jahren.


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