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Unfallversicherung für Rockparty in der Schule

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Mit der erfolgreichen Filmreihe „Fack ju Göhte“ hat der Alltag an deutschen Schulen kaum etwas zu tun. Trotzdem muss auch hier der Spaß nicht zu kurz kommen.

Selbst Rockmusik-Partys, soweit sie in Schulen stattfinden, können unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, bestätigte jetzt das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz.

Folgenschwerer Sturz am Lehrerparkplatz

An einem Gymnasium war die alljährliche Frühlings-Rockparty im Atrium seit langer Zeit schon Tradition. Die öffentliche Veranstaltung war auf die Neunt- und Zehntklässler ausgerichtet und stand auch Schülern anderer Gymnasien offen. Sie fand abends – außerhalb der Unterrichtszeiten und ohne eine Teilnahmepflicht – statt.

In einem Jahr kam es im Rahmen der Veranstaltung zu einem folgenschweren Unfall: Ein Mädchen aus der zehnten Klasse hatte das Atrium verlassen, um sich draußen mit ihren Mitschülern zu unterhalten.

Am Lehrerparkplatz innerhalb des Schulgeländes setzte sie sich auf eine Mauer am Rande eines Treppenabgangs. Dabei stürzte sie rücklings von der Mauer, fiel rund zweieinhalb Meter tief und verletzte sich schwer an der Wirbelsäule.

Party war versicherte Schulveranstaltung

Die für Arbeits- und Schulunfälle zuständige Unfallkasse lehnte ihre Einstandspflicht ab. Das Sozialgericht und nun auch das LSG sahen die Sache allerdings anders. Sie entschieden, dass es sich um eine versicherte Schulveranstaltung gehandelt hat und damit die gesetzliche Unfallversicherung den Unfall entsprechend anerkennen musste.

Mit der Planung, Organisation und Durchführung waren neben der Schülervertretung auch die Schulleitung und verschiedene Lehrer betraut. Bis nach 23 Uhr war der Schulleiter persönlich anwesend, danach hatten bis zum Schluss der Veranstaltung andere Lehrer die Aufsicht.

Hausrecht und Verantwortung für die Veranstaltung verblieben also bei der Schulleitung und sind nicht etwa auf die Schülervertretung und (ggf. minderjährige) Schüler übertragen worden.

Unfallkasse muss für Unglücksfolgen einstehen

Schließlich lag der traditionsreichen Veranstaltung auch ein pädagogisches Konzept zugrunde, nämlich die altersgerechte Heranführung Jugendlicher an gesellschaftliche Aufgaben. Dazu sind die Mitorganisation und Durchführung schulischer Veranstaltungen durchaus geeignete Mittel.

Dass sich der Unfall nicht innerhalb des Atriums als Veranstaltungsraum ereignet hatte, schloss einen Schulunfall nicht aus. Schließlich gehört es gerade bei einer lauten Veranstaltung, wie einer Party mit Rockmusik, einfach dazu, sich für eine Unterhaltung auch mal nach draußen zu begeben.

Der Lehrerparkplatz gehörte insoweit noch zum Veranstaltungsbereich. Das wurde nicht zuletzt dadurch deutlich, dass der Schulleiter seine Rundgänge während der Party darauf ausgedehnt hatte.

(LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 03.02.2015, Az.: L 3 U 62/13)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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