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Unfallversicherung – Freunde aufgepasst

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Nach Arbeitsunfällen bei Freundschaftsdiensten hilft die gesetzliche Unfallversicherung nicht in jedem Fall. Die Leistungswahrscheinlichkeit sinkt mit der Enge der freundschaftlichen Beziehung.

Auf der Baustelle eines Freundes mitzuhelfen ist ein typischer Gefälligkeitsdienst. Dass diese Freundschaftshilfe mit keinem geringen Unfallrisiko verbunden war, spürte schmerzhaft ein gelernter Zimmermann. Beim Errichten eines Carports für einen ihm gut bekannten Lehrer sägte er sich ins Bein. Die Verletzung meldete er als Arbeitsunfall der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach deren Ansicht lag aber kein Versicherungsfall vor.

Auch wie Beschäftigte tätige Personen sind versichert

Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe hatte über die abweichenden Meinungen zu entscheiden. Das Siebte Sozialgesetzbuch (SGB VII), das die gesetzliche Unfallversicherung regelt, schütze auch solche Personen, die wie Beschäftigte tätig werden. Damit sollen auch solche Menschen ihren Schutz erfahren, die nicht in einem eindeutigen Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis stehen. Darunter könne nach Aussage des Gerichts auch die Hilfe unter Freunden, Verwandten oder Nachbarn fallen.

Freundschaftshilfe muss Anstellungsverhältnis ähneln

Allerdings verlange das Gesetz dazu ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und seinem Helfer. Eine Reihe von Faktoren entscheide darüber. Bei dem vorliegenden Sachverhalt seien diese nicht gegeben. So habe der verletzte Kläger frei über seine Arbeitszeit bestimmen können - ja gar für ihn problemlos von jetzt auf sofort seine Tätigkeit beenden können. Arbeitnehmern sei das regelmäßig nicht möglich. Darüber hinaus habe der Lehrer auch über keine Fachkenntnisse verfügt, mittels derer er den Kläger hätte anweisen können, wie er zu arbeiten habe. Die Carporterrichtung erfolgte zudem im Entgegenkommen für eine vorherige Hilfeleistung des Lehrers bei einer Fortbildung des Zimmermanns. Die Gegenleistung zur Erfüllung einer gesellschaftlichen Verpflichtung aus eigenem Interesse sei prägend für ein Freundschafts-, dagegen aber nicht üblich in einem typischen Beschäftigungsverhältnis. Ohne weitreichende Ähnlichkeit zu einem solchen Verhältnis war die Tätigkeit daher nicht mehr vom gesetzlichen Schutz der Unfallversicherung gedeckt. Die Hilfe ging im Endeffekt auch nicht weit genug über das hinaus, was allgemein in Verwandtschafts- beziehungsweise Freundschaftsverhältnissen geleistet werde. Ein Anspruch des Klägers sei damit abzulehnen. Die einzigen dafür sprechenden Punkte - Erlangung derartiger Hilfe auch auf dem Arbeitsmarkt und Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert - könnten an dieser Entscheidung nichts ändern.

(SG Karlsruhe, Urteil v. 30.01.2012, Az.: S 1 U 2650/11)

(GUE)

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