United Media AG/Madsack „Vertragsverlängerung“ Vereinbarung Business Mail, SSL-Verschlüsselung o.a.

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Aktuell liegt uns wieder ein Fall gegen United Media AG bzw. Madsack Online-Service vor. Die Madsack Online-Service GmbH & Co. KG ist zwischenzeitlich mit der United Media AG verschmolzen.


Wie ist der Sachverhalt?


Ausgangsfall ist ein Abschluss über die Erstellung einer Internetpräsenz im Jahr 2020. Die Mandantin schloss für einen monatlichen Pauschalpreis in Höhe von 399,00 € (Netto) eine Vereinbarung über die Erstellung und Betreuung einer Internetpräsenz. Nicht einmal zwei Jahre nach Vertragsabschluss erhielt unsere Mandantin einen weiteren Besuch von einem Außendienstmitarbeiter der Gegenseite. Es wurde eine neue Vereinbarung unterzeichnet die mit dem Betreff „ Business Mail“ bezeichnet ist. Für diese Zusatzleistung stellte die Gegenseite ein weiteres monatliches Entgelt in Höhe von 20 € in Rechnung. Der gesamte Monatspaketpreis betrug somit 409 € netto.


Zwischenzeitlich hat sich die Mandantin die Vertragsunterlagen durch Zufall noch einmal genauer angeschaut. Dabei ist dir im Kleingedruckten folgender Passus aufgefallen:


„Laufzeitbeginn ist das Datum der Unterzeichnung dieser neuen Vereinbarung. Mit Unterzeichnung tritt der „Altvertrag“ außer Kraft.“


Was bedeutet dieser Satz im Kleingedruckten?


Die Gegenseite geht durch diesen Zusatz im Kleingedruckten davon aus, dass sein neuer Vertrag geschlossen wurde. Dieser Vertrag soll die gleichen Bestandteile haben wie der ursprüngliche Vertrag zusätzlich zu der neu aufgelisteten Leistung, in diesem Fall die zusätzliche Leistung „ Business Mail“. Dabei ist unsere Mandantin zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Formular bzw. dieser Vereinbarung um eine Vertragsverlängerung bzw. um den Abschluss eines Neuvertrages handelt. Dies wurde auch mit keinem Wort durch den Außendienstmitarbeiter der Gegenseite aktiv erwähnt. Nach der Rechtsansicht der Gegenseite ist somit ein Neuvertrag mit erneut 48-monatiger Laufzeit geschlossen worden.


Kann ich den Vertrag kündigen?


Grundsätzlich kann ein Internetsystemvertrag, welcher grundsätzlich einen Werkvertrag darstellt, jederzeit gekündigt werden. Dabei gibt es jedoch unterschiedliche Kündigungsmöglichkeiten. Es gibt auch unterschiedliche Kündigungen mit fristloser Wirkung. Da sollte eine Kündigung nie von einem Laien ausgesprochen werden, da die Reihenfolge der Kündigung sehr wichtig ist. Durch das „unterschieben“ der Vertragsverlängerung bzw. des Abschluss seines Neuvertrages kann gegebenenfalls ein wichtiger Grund vorliegen, der zur fristlosen Kündigung berechtigt ohne dass die Gegenseite weitere Ansprüche stellen kann.


Wie sollte ich vorgehen?

Wie bereits ausgeführt, sollten Sie in keinem Fall selber kündigen. Der richtige Kündigungsausspruch ist enorm wichtig. Sie sollten sich daher einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden.


Wir vertreten bundesweit Mandanten in diesen Fällen!


Wenn auch Sie Ihren Vertrag mit Euroweb, United Media, WN Online-Service, Madsack, Westfalen-Blatt o.a. außerordentlich kündigen möchten, dann melden Sie sich gerne unverbindlich bei uns für ein kostenloses Erstgespräch unter:


  • Tel. 040 5330-8720
  • E-Mail info@haemmerling-legal.de  
  • „Nachricht senden“ auf anwalt.de (siehe unten) – Geben Sie hier bitte auch noch einmal in der Nachricht an uns Ihre Telefonnummer an. Vielen Dank!

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