Unkündbare Kostenausgleichsvereinbarung kündbar

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Seit einigen Jahren werden Versicherungsnehmern nicht selten zusätzlich zu den Vertragsunterlagen zum Versicherungsvertrag sog. Kostenausgleichsvereinbarungen vorgelegt und mit ihnen abgeschlossen. In diesen Vereinbarungen verpflichtet sich der Versicherungsnehmer zum Ausgleich der Einrichtungs- und Abschlusskosten, also v.a. der Kosten, die für Provisionen für Versicherungsvermittler aufzuwenden sind. Dieses Procedere ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden.

Problematisch wird es jedoch, wenn diese von dem eigentlichen Versicherungsvertrag rechtlich unabhängigen Kostenausgleichsvereinbarungen vorsehen, dass sie nicht kündbar sind.

Der BGH hat zuletzt in seinem Beschluss vom 18.06.2014 – IV ZR 282/13 – unter Verweis auf seine Rechtsprechung festgestellt, dass durch diese Unkündbarkeitsregelung der Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt wird. Eine Kündigung kommt daher trotz der entgegenstehenden Klausel in Betracht.

Ob dies im Einzelfall möglich ist, muss anhand des jeweiligen Vertragsinhaltes geprüft werden.

Daneben besteht nicht selten auch die Möglichkeit der Erklärung des Widerspruchs, mit dem man sich auch von dem Versicherungsvertrag noch nach Ablauf der Widerspruchsfrist lösen kann, sofern insoweit von einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung auszugehen ist.

Versicherungsnehmer, welche mit ihren Vertragsabschlüssen unzufrieden sind, haben demnach verschiedene rechtliche Möglichkeiten. Diese sollten sie durch einen im Bereich Lebensversicherungen/Rentenversicherungen tätigen Rechtsanwalt prüfen lassen.

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KSR | Kanzlei Siegfried Reulein

Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Inhaber der KSR | Kanzlei Siegfried Reulein, ist seit mehr als 10 Jahren schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Er berät ausschließlich geschädigte Anleger und Bankkunden aus ganz Deutschland und vertritt deren Interessen deutschlandweit vor Gerichten, insbesondere gegen Anlageberater, Banken und Sparkassen sowie Prospektverantwortliche. Dabei konnte er bereits für viele Mandanten Urteile vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (auch schon durch den BGH bestätigt) sowie positive gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche erstreiten.

Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fondsanlagen (z. B. Schifffonds, Immobilienfonds, Film- und Medienfonds, Lebensversicherungsfonds), Genussrechten, (Mittelstands-)Anleihen, partiarischen Darlehen, atypisch stillen Gesellschaften sowie der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst. Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen. Daneben ist Rechtsanwalt Reulein in den Bereichen des Versicherungs- und des Erbrechts tätig.


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