Unlautere Werbung bei Vergleich von Kassenbons

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Werden in einer Werbung zwei Kassenbons abgebildet, welches die gleichen Artikel aber mit unterschiedlichen Preisen zeigt, liegt eine wettbewerbswidrige Werbung vor. Insbesondere da dem Kunden keine weiteren Informationen zugänglich gemacht werden, ist eine solche Werbung unzulässig.

Im zugrundeliegenden Fall waren sowohl Kläger als auch Beklagter deutsche Handelsketten. Die beklagte Handelskette warb in einer Anzeige für sich, indem sie den eigenen Kassenbon und den des Konkurrenten nebeneinander abbildete, woraus hervorging, dass das entsprechende Produkt in den eigenen Filialen günstiger erworben werden kann.

Die Konkurrenz-Handelskette sah in dieser Gegenüberstellung einen Wettbewerbsverstoß. Der Kunde wird durch eine solche Werbung vorsätzlich in die Irre geführt, weil aus ihr nicht hervorgeht, ob die Handelskette extra nur für sie vorteilhafte Produkte aufgeführt hat oder den Preis absichtlich reduziert hat.

Der Europäische Gerichtshof gab der Unterlassungsklage statt. Nach Meinung des Gerichts liegt in einem solchen Fall eine unlautere Werbung vor, insbesondere da der Kunde keine näheren Informationen erhält und nicht über die Unterschiede bezüglich der Ware aufgeklärt wird. (EuGH, Urteil vom 18.11.10 - C-159/09)


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