Unleserliche Richterunterschrift: Rechtsbeschwerde hat Erfolg!

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Sind bei der Unterschrift unter einem Urteil keinerlei Buchstaben erkennbar und besteht die Unterschrift lediglich aus der „Verwendung von Formen und Linien“, fehlt es an einem wirksamen Urteil. Es handelt sich nicht um wirkliche „Schrift“, entschied das KG Berlin (Beschluss vom 27.11.13, Az.: 3 Ws (B) 535/13 – 122 Ss 149/13).

Der Betroffene hatte gegen ein Urteil des Amtsgerichtes (250,- Euro Geldbuße, ein Monat Fahrverbot) Rechtsbeschwerde eingelegt. Dies führt zur Überprüfung auf materiell-rechtliche Fehler. Voraussetzung für eine solche Überprüfung ist allerdings, dass ein vollständiges schriftliches Urteil (§§ 275 II StPO, 46 I OWiG) vorliegt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Richter lediglich seinen „Schnörkel“ darunter setzt. Dann liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils vor. Die Rechtsbeschwerde hatte daher Erfolg, die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Dies hat in ganz ähnlicher Weise auch der BGH zuvor entschieden: vgl. BGH, Urteil vom 11.2.76 (Az.: VIII ZR 220/75); BGH, Beschluss vom 17.11.09 (Az.: XI ZB 6/09), NJW-RR 2010, S. 358).

Die Entscheidung dürfte manchem Amtsrichter Kopfschmerzen bereiten. Und der Verteidigung in Bußgeldsachen eröffnet es wieder ein Einfallstor, um Entscheidungen über die Rechtsbeschwerde angreifen zu können.

Dr. Henning Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafverteidiger in Oranienburg bei Berlin

Weitere Infos hierzu unter: http://onlinerechtsberatung.de/unleserliche-richterunterschrift-unter-urteil-rechtsbeschwerde-hat-erfolg?


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