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Unter die Lupe genommen: Ferienjobs

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image] Jugendschutz wird großgeschrieben

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gibt die wesentlichen Voraussetzungen vor, unter denen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen. Schüler zwischen 13 und 15 Jahren dürfen z. B. nur mit Zustimmung der Eltern für 2 Stunden täglich leichte Tätigkeiten ausüben, also z. B. Zeitungen austragen oder Nachhilfe geben.

Richtig arbeiten ist erst ab 15 Jahren möglich, aber auch dann sind die Möglichkeiten aus Rücksicht auf die noch nicht abgeschlossene körperliche und geistige Entwicklung beschränkt. Wer noch nicht 18 ist, darf - in den Schulferien! - maximal 20 Kalendertage im Jahr für maximal 8 Stunden am Tag und nicht mehr als 40 Stunden in der Woche arbeiten. Nachts - also zwischen 20 Uhr und 6 Uhr - und an Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche nur in einigen Branchen und nur ausnahmsweise arbeiten (Gastronomie, Landwirtschaft etc.). Bestimmte Jobs sind aber für Jugendliche bis 18 Jahre komplett tabu. Dazu zählen Jobs, die gesundheitliche Risiken mit sich bringen, also vor allem solche, bei denen Jugendliche beispielsweise extremer Hitze oder Kälte, großem Lärm, Strahlen oder starken Erschütterungen ausgesetzt sind. Aber auch Arbeiten, die Jugendliche „sittlichen Gefahren" aussetzen, gehören zu diesen verbotenen Tätigkeiten, genauso wie Akkordarbeit.

Ab einem Alter von 18 Jahren sind bis zu 50 Arbeitstage pro Jahr als „Ferienjob" erlaubt. Wer mehr arbeitet, ist nicht mehr „kurzfristig beschäftigt" und genießt dann nicht mehr die - vor allem einkommensteuerrechtlichen - Vorteile eines Ferienjobs.

Echter Ferienjob: Früher oder später steuerfrei

Ein Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV, ist für den Schüler oder Studenten prinzipiell erst einmal steuerfrei, denn der Arbeitgeber zahlt einen pauschalierten Lohnsteuerbetrag auf das bezahlte Entgelt.

Aber Achtung! Das gilt nur, wenn Ferienjobber insgesamt nicht mehr als 50 Tage arbeiten und davon nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage bei einem Arbeitgeber.

Arbeitet der Student oder Schüler mehr als 18 Tage zusammenhängend bei einem Arbeitgeber, muss die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (früher Lohnsteuerkarte!) erfolgen. Dann führt der Arbeitgeber Lohnsteuer ab, die dem Ferienjobber aber im kommenden Kalenderjahr erstattet wird, wenn sein Jahreseinkommen unter dem gesetzlichen Grundfreibetrag - derzeit 8004 Euro (§ 32 a EStG) - bleibt und er freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgibt.

Nur wenn man je Kalenderjahr mehr als 8004 Euro verdient, muss man auf den Betrag, der 8004 Euro übersteigt, Einkommensteuer bezahlen. Arbeitet man also wirklich nur einmal in den Ferien, stehen die Chancen sehr gut, dass man die Lohnsteuer komplett erstattet bekommt.

(LOE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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