Unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt! Welche Strafe erwartet mich?

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Wer im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Drogen (wie z. B. Cannabis, Speed, Kokain, Amphetamin oder anderen Betäubungsmitteln) ein Fahrzeug führt, dem drohen erhebliche Konsequenzen. Doch was genau kommt auf ihn zu? 

Unterscheidung Straftat – Ordnungswidrigkeit

Es muss hierbei zunächst unterschieden werden, ob es sich bei der „Drogenfahrt“ um eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a II StVG oder um eine Verkehrsstraftat nach § 316 StGB handelt. Die Einordnung hängt davon ab, ob eine sogenannte Fahruntüchtigkeit vorliegt bzw. nachgewiesen werden kann. Anders als bei der Alkoholfahrt (dort sind es 0,3 bzw. 1,1 Promille) gibt es jedoch im Bereich der Drogenfahrt keine festen Grenzwerte, nach denen zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat differenziert werden kann. Es gibt also bei Drogenfahrten keinen bestimmten Wert, ab dem man sagen kann, dass der Fahrzeugführer fahruntüchtig ist. Auch allein aus dem Konsum der Drogen kann man nicht auf eine Fahruntüchtigkeit schließen. Vielmehr muss die Fahruntüchtigkeit immer nachgewiesen werden. Dies geschieht entweder durch die Aussage der Polizeibeamten, dass der betroffene Fahrzeugführer drogenbedingte Ausfallerscheinungen aufzeigte (z. B. Schlangenlinien gefahren ist) oder aber Fahrfehler begangen hat. Wenn man diese Ausfallerscheinungen dem betroffenen Fahrzeugführer nicht nachweisen kann, hat man oftmals gute Chancen, dass das Ganze „lediglich“ als Ordnungswidrigkeit nach § 24a II StVG geahndet wird.

Ordnungswidrigkeit nach § 24a II StVG

Wenn also keine Fahruntüchtigkeit des betroffenen Fahrzeugführers vorliegt bzw. nachgewiesen werden kann, handelt es „lediglich“ um eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a II StVG. Danach handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Hier muss der betroffene Fahrzugführer beim erstmaligen Verstoß neben einem Bußgeld in Höhe von 500,00 Euro und der Eintragung von 2 Punkten in Flensburg auch mit einem Fahrverbot von einem Monat rechnen. Außerdem wird die Drogenfahrt der zuständigen Führerscheinstelle gemeldet. Diese wird dann in der Regel eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen.

Straftat nach § 316 StGB

Liegt hingegen eine Fahruntüchtigkeit des betroffenen Fahrzeugführers vor, befindet man sich im strafrechtlichen Tatbestand des § 316 StGB. Ein Ersttäter hat hier neben einer Geldstrafe und der Entziehung der Fahrerlaubnis auch mit einer etwa 12-monatigen Führerscheinsperre zu rechnen. Nach Ablauf der Sperrfrist bekommt der betroffene Fahrzeugführer seinen Führerschein erst wieder erteilt, wenn er eine MPU (sog. Idiotentest) erfolgreich bestanden hat.

Achtung: Kommt es infolge der drogenbedingten Fahruntüchtigkeit zu einer konkreten Verkehrsgefährdung (z. B. Verkehrsunfall), kann zudem eine Strafbarkeit nach § 315c StGB gegeben sein.

Fahrerlaubnisbehörde wird informiert

Egal ob die Drogenfahrt als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet wird: Es wird in jedem Fall die zuständige Führerscheinstelle über den Vorfall informiert. Diese wird dann in einem eigenen Prüfverfahren feststellen, ob der betroffene Fahrzeugführer als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs eingestuft werden muss. Bei den sog. harten Drogen ist immer von einer Ungeeignetheit auszugehen. Bei Cannabiskonsum immer dann, wenn Anhaltspunkte für einen regelmäßigen oder zumindest gelegentlichen Konsum vorliegen. Sofern die Führerscheinstelle den Betroffenen als ungeeignet ansieht, wird ihm der Führerschein sofort und ohne „wenn“ und „aber“ entzogen. Eine Neuerteilung erfolgt dann erst wieder, wenn der Betroffene erfolgreich eine MPU absolviert und eine einjährige durchgängige Drogenabstinenz nachgewiesen hat.

Fazit

Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Drogen führt, muss nicht nur mit einer Geldbuße/Geldstrafe rechnen. Vielmehr kommen oftmals auch führerscheinrechtliche Probleme auf ihn zu. Es empfiehlt sich deshalb, frühzeitig einen Rechtsanwalt einzuschalten, denn nur so kann man sich bestmöglich gegen ein bevorstehendes Strafverfahren bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren verteidigen. 

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