Unterhalt für Kinder: Wie kann man einen Unterhaltstitel anpassen?

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Nach einer Trennung oder Scheidung haben Kinder meist Anspruch auf Unterhalt (sog. Kindesunterhalt). Was passiert aber, wenn man Unterhalt zahlen muss und sich die eigenen Einkommensverhältnisse plötzlich deutlich verschlechtern? Muss man weiterhin so viel Unterhalt bezahlen wie bisher? Oder kann man den Unterhaltstitel anpassen (lassen) – und, wenn ja: Wie geht das?

Was ist ein Unterhaltstitel?

Der Unterhaltstitel ist ein amtlicher Beschluss/Titel, der der Regelung von Unterhaltsansprüchen u. a. von Kindern dient. Wer Anspruch auf Unterhalt für ein Kind geltend machen kann (Vater oder Mutter), kann auch einen sog. Unterhaltstitel beantragen.

Ist derjenige, der Unterhalt bezahlen muss (Unterhaltsverpflichtete/r) einverstanden, dass ein Unterhaltstitel erlassen wird, kann man diesen Titel ohne Einschaltung des Gerichts erhalten. Das kann z. B. durch eine Jugendamtsurkunde für Unterhaltsansprüche von Kindern bis zum 21. Lebensjahr geschehen. Aber auch ein Anwaltsvergleich mit Vollstreckbarkeitserklärung ist ein außergerichtlicher Unterhaltstitel.

Wird man sich über den Unterhalt für Kinder nicht einig, bleibt nur der Weg zum Familiengericht. Es muss auf Unterhalt geklagt werden: Das Gericht stellt die Höhe der Unterhaltsforderung fest. Dann ergeht ein gerichtlicher Beschluss oder man einigt sich in einem gerichtlichen Vergleich. Der Beschluss und der gerichtliche Vergleich sind dann sog. Unterhaltstitel.

Änderungen im Kindesunterhalt

Wie hoch der Unterhaltsanspruch eines Kindes ist, richtet sich immer nach dem aktuellen Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Verändert sich das Einkommen, ändert sich der Unterhaltsanspruch des Kindes: Er wird größer oder kleiner.

Warum sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ändert, ist grundsätzlich irrelevant, vor allem, wenn der Unterhaltspflichtige unfreiwillig weniger verdient, z. B. wegen Arbeitslosigkeit.

Aber auch die regelmäßigen Anpassungen der Düsseldorfer Tabelle, die Basis für die Berechnung von Kindesunterhalt ist, können dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch sich verändert und regelmäßig ansteigt. Auch dann muss ein Unterhaltstitel angepasst werden.

Dynamischer Unterhaltstitel

Um Kosten und Mühen zu sparen, sollten Unterhaltstitel bei Kindesunterhalt bestenfalls dynamisch gestaltet sein („dynamische Unterhaltstitel“). Denn hier wird der Unterhaltsanspruch nicht mit einem bestimmten, festen Betrag in Euro festgesetzt. Es wird festgelegt, dass der Unterhaltspflichtige z. B. 120 % des Mindestunterhaltes laut Düsseldorfer Tabelle zahlen muss. Ändert sich der Betrag für den Mindestunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle oder wechselt das Kind in eine andere Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle, erhöht sich automatisch der zu zahlende Unterhaltsbetrag.

Anpassung Unterhaltszahlung bei statischem Unterhaltstitel

Anders beim nicht dynamischen Unterhaltstitel: Verdient der Unterhaltspflichtige plötzlich deutlich weniger, muss ein nicht dynamischer Unterhaltstitel angepasst werden. Sonst zahlt der Unterhaltspflichtige schlichtweg zu viel. Denn der Unterhaltstitel bleibt wirksam, auch wenn sich die Einkommensverhältnisse ändern.

Hier wird dann eine Abänderungsklage notwendig sein. Der Unterhaltspflichtige muss aber nachweisen können, dass sich tatsächliche bzw. rechtliche Verhältnisse geändert haben, nachdem der Unterhaltstitel erging. Außerdem müssen diese Veränderungen Einfluss auf die Einkommenssituation haben, z. B. deutlich geringeres Einkommen wegen Jobwechsel, Arbeitslosigkeit etc. Mit dieser Klage kann der Unterhaltstitel allerdings nur für die Zukunft angepasst werden, nicht für die Vergangenheit.

Fazit

Das Thema Unterhaltstitel und Anpassung von Unterhaltszahlungen ist wirklich kompliziert. Je nach Einzelfall sind ganz unterschiedliche rechtliche Schritte notwendig, sinnvoll oder überhaupt möglich. Pauschale Lösungen und Ratschläge gibt es hier deswegen nicht.

Haben Sie das Gefühl, zu viel Unterhalt für Ihre Kinder zu bezahlen oder zu wenig Unterhalt für Ihre Kinder zu bekommen: Kontaktieren Sie mich gerne über das anwalt.de-Kontaktformular oder telefonisch. Ich berate Sie gerne und vertrete Sie natürlich bei Bedarf auch vor Gericht!


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