Unterhalt: Wann hat man einen Auskunftsanspruch gegen den Ex?

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Wer von seinem Ex-Partner Unterhalt verlangt, will gerne wissen, wie viel der Ex-Partner verdient. Denn diese Auskunft ist entscheidend dafür, wie viel Unterhalt man tatsächlich verlangen kann. Und: Diese Auskunft ist entscheidend dafür, nach welcher Methode der Unterhaltsanspruch dann tatsächlich berechnet wird.

Aber muss der Ex-Partner darüber wirklich Auskunft erteilen? Hat man einen Auskunftsanspruch gegen den Ex in einem solchen Fall? Darum geht es in diesem Beitrag, dem ein Fall des BGH (Beschluss, 15.11.2017 – XII ZB 503/16) zugrunde liegt.

Der Fall vor dem BGH

In einem Scheidungsverfahren wollte die Noch-Ehefrau Auskunft darüber erhalten, wie viel ihr Noch-Ehemann verdient. Sie argumentierte, dass sie diese Information benötigt, um genau berechnen zu können, wie hoch ihr Unterhaltsanspruch gegen ihren Mann ist.

Damit war der Mann nicht recht einverstanden. Er weigerte sich, über sein Einkommen genauer Auskunft zu geben und beschränkte sich auf die Aussage, dass er grundsätzlich in der Lage sei, Unterhalt zu bezahlen – er sei unbeschränkt leistungsfähig im Sinne des Unterhaltsrechts. Seine Auffassung in dieser Sache: Die Frau solle ihm doch einfach mitteilen, wie hoch ihr konkreter Unterhaltsbedarf ist.

Damit konnte er sich letztlich aber nicht durchsetzen. Der BGH verpflichtete ihn, die gewünschte Auskunft über sein Einkommen zu erteilen – natürlich zur Freude der Noch-Gattin. Denn, so der BGH: „Auskunft über das Einkommen ist immer dann zu erteilen, wenn sie Bedeutung auf den Unterhaltsanspruch haben kann.“ Das gilt auch, wenn der Unterhaltspflichtige einräumt, unbeschränkt leistungsfähig, also zahlungskräftig zu sein.

Welche Bedeutung hat das für den Unterhaltsanspruch?

Stellt sich die Frage: Welche Bedeutung hat diese Auskunft überhaupt auf den Unterhaltsanspruch bzw. seine Berechnung?

Verdienen Mann und Frau zusammen (Familieneinkommen!) weniger als das Doppelte des höchsten Einkommens nach Düsseldorfer Tabelle, wird der Unterhaltsanspruch nach Quoteberechnet. Das ist der Normalfall. Eine davon abweichende Unterhaltsberechnung nach dem konkreten Bedarf ist nur möglich, wenn die Einkommensverhältnisse besonders gut – also „überdurchschnittlich“ – sind. Verdienen Mann und Frau zusammen mehr als das Doppelte des höchsten Einkommens nach Düsseldorfer Tabelle (11.000 Euro Familieneinkommen!), wird der Unterhaltsanspruch nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten berechnet – nicht mehr anhand einer Quote.

Je nachdem, wie viel der Unterhaltsverpflichtete verdient, bestimmt sich also die Methode, nach der der Unterhalt berechnet wird.

Folgen dieser Entscheidung

Allein die Erklärung, unbeschränkt leistungsfähig zu sein, verhindert nicht, dass ein Unterhaltspflichtiger genau Auskunft über sein aktuelles Einkommen geben muss, damit der Unterhalt korrekt berechnet werden kann. Wer Unterhalt zahlen muss und viel verdient, kann sich also nicht „zurücklehnen“ und lediglich verlangen, dass der Unterhaltsberechtigte seinen konkreten Unterhaltsbedarf erklärt und beweist.

Damit ist diese Entscheidung des BGH vor allem für die Fälle relevant, in denen sich – meist – der sehr gut verdienende Ehemann im Scheidungsverfahren bisher mit der Erklärung „Ich verdiene genug“ darauf beschränken konnte, seiner Ex dabei zuzusehen, wie sie ihren Unterhaltsbedarf vorrechnen und beweisen musste. Das hat nun mit diesem Beschluss des BGH ein Ende. Ein Mann, der gut verdient, muss seiner Noch-Ehefrau im Unterhaltsverfahren Auskunft über sein Einkommen erteilen, damit sie ihren Unterhaltsanspruch in angemessener Höhe und den ehelichen Verhältnissen entsprechend geltend machen kann.

Lassen Sie sich nicht einfach abspeisen!

Verlangen Sie von Ihrem gut verdienenden Ex Unterhalt und hat der sich bisher geweigert, Auskunft über seine genauen Einkommensverhältnisse zu erteilen: Sprechen Sie mich gerne an. Ich kümmere mich darum, erst Ihren Auskunftsanspruch durchzusetzen und in der Folge natürlich auch Ihren Unterhaltsanspruch. Sie erreichen mich telefonisch, direkt über das anwalt.de-Kontaktformular oder per E-Mail.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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