Unterhalt

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Ein geschiedener Ehegatte kann Unterhalt nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen selbst unterhalten kann, § 1577 Abs. 1 BGB. Verfügt der Unterhaltsberechtigte über Vermögen, das er gegebenenfalls verwerten muss, kann seine Unterhaltsbedürftigkeit dadurch entfallen. Auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen kann dessen Vermögen durchaus eine Rolle spielen. Ob vorhandenes Vermögen verwertet werden muss, ist bei dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltsverpflichteten nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen. Der Vermögenstamm muss nicht verwertet werden, wenn die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre, § § 1577 Abs. 3, 1581 Satz 2 BGB. In jedem Einzelfall hat eine gesonderte Beurteilung nach Billigkeitsgrundsätzen zu erfolgen. Hierbei ist zu beachten, dass es durch eine Verwertung des Vermögens nicht zu einer Gefährdung erforderlicher Einkünfte des Betroffenen kommen darf.

Kann der Unterhalt vom Unterhaltsverpflichteten aus seinen laufenden Einkünften gezahlt werden, wird von ihm eine Verwertung seines Vermögens nicht verlangt. Zum gleichen Ergebnis kommt man, wenn das Vermögen aus dem Verkauf einer gemeinsamen Immobilie von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem stammt und der andere Ehegatte seinen Anteil am Verkaufserlös zur freien Verfügung hat, sofern er nicht noch über weiteres Vermögen verfügt. Auch eine angemessene Altersvorsorge ist bei der Billigkeitsabwägung nicht zu vernachlässigen, ebenso dessen Alter und mögliche Erkrankungen. Auch die Ertragsmöglichkeiten des Vermögens, wie die voraussichtliche Dauer der Unterhaltsberechtigung, fliesen in die Billigkeitsabwägung mit ein.

Kommt man zu dem Ergebnis, dass das Vermögen verwertet werden muss, ist dem betroffenen Ehegatten jedoch ein "Notgroschen" zu belassen, in der Regel mindestens 2.600 €. Hinzu kommt ein weiterer Freibetrag von 640 € für den Ehegatten, sowie weitere 246 € für jede Person, die von ihm unterhalten werden muss. Nach den Umständen des Einzelfalls kann der Freibetrag aber auch höher angesetzt werden.



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