Unterhaltsrecht mit Auslandsbezug

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Sind deutsche Gerichte für die Regelung des Unterhalts zuständig, wenn mein geschiedener bzw. getrennt lebender Ehepartner oder der unterhaltsverpflichtete Elternteil im Ausland lebt?

Lebt der unterhaltsverpflichtete Elternteil bzw. Ehepartner im Ausland, so besteht eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, wenn Sie als unterhaltsberechtigte Person Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Ändert sich etwas an der Situation, wenn ich selbst im Ausland lebe, aber mein von mir getrennter bzw. geschiedener Ehepartner bzw. der nicht betreuende Elternteil unseres Kindes in Deutschland lebt? Kann ich dann den Unterhalt auch in Deutschland einfordern?

Auch in diesem Fall sind deutsche Gerichte international zuständig, da es ausreicht, dass die unterhaltsverpflichtete Person hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Kann ich mich mit meinem Partner vorab auf ein zuständiges Gericht (Gerichtsstand) für die Unterhaltsfrage einigen, um über solche Fragen von Anfang an Klarheit zu haben?

Gerichtsstandsvereinbarungen, d. h. Vereinbarungen über die internationale Zuständigkeit eines Gerichts, bezüglich des nachehelichen Unterhalts sowie des Trennungsunterhalts können Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sowie Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedsstaat leben, treffen. Die Gerichtsstandsvereinbarung kann sich aber nur auf ein Gericht eines Mitgliedsstaates beziehen. Es kann daher keine Gerichtsstandsvereinbarung für z. B. ein marokkanisches Gericht getroffen werden. Ein deutsch-französisches Paar hätte daher die Wahl, entweder die Zuständigkeit des französischen oder des deutschen Gerichts zu wählen. Das deutsch-französische Paar hätte aber auch die Möglichkeit, sofern es in einem dritten Mitgliedsstaat lebt, die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates zu wählen. Lebt das oben erwähnte Paar z. B. in Belgien, so haben sie das Recht, die Zuständigkeit der belgischen Gerichte für die Unterhaltsangelegenheit zu vereinbaren. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung ist schriftlich abzufassen.

Für den Kindesunterhalt sind solche Vereinbarungen jedoch nicht zulässig.

Kann ich Unterhaltsansprüche für meine Kinder gerichtlich durchsetzen, wenn der oder die Unterhaltspflichtige im Ausland lebt?

Nach der nunmehr in der gesamten Europäischen Union geltenden Europäischen Unterhaltsverordnung (EuUntVO)ist die hiesige Gerichtsbarkeit in allen Unterhaltsfragen zuständig, sofern das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Es kann also auch der im Ausland lebende Vater in Anspruch genommen werden, obwohl er nicht in Deutschland lebt. Selbstverständlich ist es dafür wichtig, die korrekte Anschrift zu kennen, an die der Antrag im Ausland zugestellt werden kann.

Welches Recht findet auf den Kindesunterhalt Anwendung, wenn der unterhaltsverpflichtete Vater des Kindes keine deutsche Staatsangehörigkeit hat?

Die Unterhaltsverordnung der Europäischen Union (EuUntVO) regelt, dass das anwendbare Recht sich grundsätzlich nach dem Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) richtet. Das HUP verweist hinsichtlich des anwendbaren Rechts auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes. Nur wenn ein Gericht des Staates, in dem der unterhaltsverpflichtete Vater wohnt, angerufen wurde, soll es das dortige Recht anwenden. Wird also der in Deutschland lebende deutsche Vater eines französischen Kindes nicht in Frankreich, sondern in Deutschland „verklagt“, kann das deutsche Gericht deutsches Recht anwenden. Es besteht aber auch die internationale Zuständigkeit der Gerichte in Frankreich, wo das Kind lebt. Französische Gerichte würden hingegen französisches Recht anwenden. Es ist aus deutscher Sicht sicherlich vorteilhaft, in einem solchen Fall die Ansprüche in Deutschland geltend zu machen.

Ändert sich am anwendbaren Recht dann etwas, wenn es um Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt geht?

Das anwendbare Recht bestimmt sich für den Trennungs- und nachehelichen Unterhalt nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des berechtigten Ehepartners. Lebt also der Ehepartner, der den Unterhalt verlangt, z. B. in Nigeria, so richtet sich der Unterhalt nach nigerianischem Recht. Etwas anderes soll nur gelten, wenn während der Ehe ein engerer Bezug zu Deutschland bestand und dies vom nigerianischen Ehemann in einem Prozess ausdrücklich eingewendet wird. Das ist der Fall, wenn das Ehepaar bis zur Trennung ausschließlich in Deutschland gelebt hat und erst nach der Trennung der Ehemann nach Nigeria zurückkehrt.

Können wir eine Rechtswahl des anzuwendenden Rechts für den Trennungs- und nachehelichen Unterhalt treffen?

Ja, eine Rechtswahl kann nach dem nunmehr maßgeblichen Haager Protokoll vom 23. November 2007 (HUP) getroffen werden. Art. 8 HUP schlüsselt auf, welches Recht hierfür gewählt werden kann. Das ist das Recht des Staates, dem einer der Ehegatten angehört, das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Ehepartner, das für den Güterstand gewählte oder angewandte Recht oder das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht. Die Rechtswahl kann jederzeit getroffen werden. Sie bedarf der Schriftform.

Können wir eine solche Rechtswahl auch für den Kindesunterhalt vereinbaren?

Nein, für den Kindesunterhalt ist eine Rechtswahl ausgeschlossen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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